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EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 - Ministerialentwurf

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz erlassen, das EStG 1988, das FinStrG, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard- Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 - EU-AbgÄG 2016)

Ministerialentwurf 10. 5. 2016, 205/ME NR 25. GP -> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Die diesjährige Frühjahrslegistik des BMF dient primär der Umsetzung von Vorgaben der OECD/G20 und EU hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting) von international agierenden Konzernen, des automatischen Informationsaustausches von Rulings (grenzüberschreitende Vorbescheide, Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung) sowie des Auslaufens der EU-Quellensteuer.

Neues Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Um die Ziele von „Aktionspunkt 13“ des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) zu erreichen, trifft Österreich nunmehr die völkerrechtliche Verpflichtung, von länderübergreifenden Unternehmensgruppen Informationen über ihre weltweite Einnahmenaufteilung, die von ihnen bezahlten Steuern und bestimmte andere Angaben über ihre wirtschaftliche Tätigkeit in den einzelnen Staaten, zu sammeln und automatisch mit anderen Staaten auszutauschen. Da weder die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen noch die Verrechnungspreisrichtlinien 2010 geeignet sind, diese neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen verbindlich umzusetzen, wird der geforderte einheitliche Standard zur Verrechnungspreisdokumentation auf österreichischer Ebene durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz umgesetzt.

Der im Rahmen der OECD/G20 ausgearbeiteten einheitlichen Modellgesetzgebung folgend, um die für den Datenaustausch erforderliche einheitliche Struktur gewährleisten zu können, wird eine dreistufige Berichtsstruktur eingeführt. Damit werden die betroffenen Unternehmen von länderübergreifenden Unternehmensgruppen zu

1.einer länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Report),
2.einer Stammdokumentation (Master File) und
3.einer landesspezifischen Dokumentation (Local File)

verpflichtet. Eine multinationale Unternehmensgruppe, die in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen nach internationalen Rechnungslegungsstandards konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio € Euro aufweist, hat eine länderbezogene Berichterstattung zu erstellen. Als maßgeblicher Schwellenwert für die Stammdokumentation und die länderspezifische Dokumentation dient grundsätzlich die Umsatzgrenze von 50 Mio €.

Die erste länderbezogene Berichterstattung wird für das Wirtschaftsjahr übermittelt, das am oder nach dem 1. 1. 2016 beginnt.

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und einesschädlichen Steuerwettbewerbs ist in den Mittelpunkt des Interesses der Europäischen Union gerückt. Umim Bereich von Steuervorbescheiden (aus österreichischer Sicht sind darunter insbesondere Auskunftsbescheide iSd § 118 BAO zu verstehen, die über eine grenzüberschreitende Transaktionabsprechen) und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltungfür mehr Transparenz zu sorgen, wird der diesbezügliche spontane Informationsaustausch durch einen automatischen Informationsaustausch ersetzt, der auch einige Jahre zurückliegende Steuervorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung umfasst.

Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes

Bedingt durch das Auslaufen der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie und des damit einhergehenden Unterbleibens der Erhebung der EU-Quellensteuer ab 1. 1. 2017 - an deren Stelle tritt nun der automatische Informationsaustausch mit sämtlichen EU-Staaten sowie mit einer Reihe von Drittstaaten - wäre das EU-Quellensteuergesetz mit Ablauf des 31. 12. 2016 aufzuheben und sollen im EStG legistische Anpassungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen vorgenommenwerden. Künftig soll statt dem Zinsbegriff des EU-Quellensteuergesetzes der Zinsbegriff gemäß § 27 Abs 2 Z 2 EStG erweitert um Stückzinsen gemäß § 27 Abs 6 Z 5 EStG zur Anwendung gelangen. Dadurch soll der Charakter als Sicherungssteuer beibehalten und gestärkt sowie die praktische Umsetzung vereinfacht werden.

Hinsichtlich des Wegfalls des EU-Quellensteuergesetzes ist anzumerken, dass sich die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen über Zinseinkünfte bereits aus dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (BGBl I 2015/116) ergibt.

Hinweis: Die Begutachtungsfrist endet am 31. 5. 2016.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21649 vom 19.05.2016