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EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – Nationalratsbeschluss

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz erlassen, das EStG 1988, das FinStrG, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das BewG 1955, das KStG 1988 und die BAO geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016)

Nationalratsbeschluss 6. 7. 2016

Vom Nationalratsplenum wurde nun das „EU-Abgabenänderungsgesetz 2016“ beschlossen, das in erster Linie der Umsetzung von EU-Richtlinien gegen die Steuervermeidung von Konzernen durch grenzüberschreitende Gewinnverschiebungen (BEPS) dient. Im Finanzausschuss war zuvor noch ein Zusatzantrag eingebracht worden, der jene Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht und bei der Beschäftigung von Aushilfskräften zu Stoßzeiten schafft, auf die sich die Regierung im Ministerrat vom 21. 6. 2016 politisch geeinigt hat (zur Punktation des „Wirtschafts- und Vereinspakets“ siehe LN Rechtsnews 21858 vom 24. 6. 2016 und zur pauschalen Endbesteuerung von Aushilfskräften ARD 6504/1/2016).

Gegenüber der Regierungsvorlage 1190 BlgNR 25. GP, vgl LN Rechtsnews 21857 vom 24. 6. 2016, kam es im Zuge der parlamentarischen Behandlung zu folgenden Änderungen:

Erleichterungen bei Registrierkassenpflicht

-Mit der Neuregelung von Umsätzen im Freien („Kalte-Hände-Regelung“) in der Verordnungsermächtigung des § 131 Abs 4 Z 1 BAO werden diese isoliert von den gesamtbetrieblichen Umsätzen betrachtet. Das bedeutet, dass die Umsatzgrenze von € 30.000,- für diesen Bereich gesondert in Anspruch genommen werden kann. Auch für Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten sowie für Buschenschenken sind derartige Erleichterungen zulässig. Keine Registrierkassenpflicht kann der BMF zudem in Kantinen gemeinnütziger Vereine (etwa Fußballklubs) festlegen, sofern die Kantine maximal 52 Tage im Jahr geöffnet hat und nicht mehr als € 30.000,- einnimmt.
-Mit dem neu eingefügten § 45 Abs 1a BAO erfolgt eine großzügigere Definition des „kleinenVereinsfests, das als entbehrlicher Hilfsbetrieb im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr beispielsweise gemäß § 131 Abs 4 Z 2 BAO nicht der Registrierkassenpflicht unterliegen muss. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen (zB Mitglieder befreundeter Vereine), solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Lagert die Körperschaft die Verpflegung an einen Unternehmer (zB Gastwirt) aus, wird klargestellt, dass dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfests anzusehen und gesondert zu betrachten ist.
Hinweis: Es ist zu erwarten, dass das BMF die Barumsatzverordnung 2015, BGBl II 2015/247, ARD 6466/18/2015, aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen für die Erweiterung der vereinfachten Losungsermittlung rückwirkend auf den 1. 1. 2016 ändern bzw neu verlautbaren wird.
-Um eine einheitliche Vollziehung bei vergleichbaren Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts („Blaulichtorganisationen“) und von politischen Parteien mit kleinen Vereinsfesten sicherzustellen, wird die in § 5 Z 12 KStG verankerte Steuerbefreiung geändert.
Hinweis: Im Zusammenhang mit der neuen KöSt-Befreiung für gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen von politischen Parteien nahm der Finanzausschuss mit einem Selbstständigen Antrag, der eine Novelle zur Gewerbeordnung zum Gegenstand hat, auch Klarstellungen in der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 25 GewO vor (vgl AB 30. 6. 2016, 1244 BlgNR 25. GP).

Steuerbefreiung für temporäre Aushilfen

In gewissen Branchen ist es in den letzten Jahren massiv schwieriger geworden, zu Spitzenzeiten ausreichend Aushilfskräfte zu finden. Durch Demographie und Urbanisierung kam es zu einer Verknappung des Arbeitskräfteangebots insb im ländlichen Raum. Dies ist insb in der Hotellerie und Gastronomie, aber auch in anderen Dienstleistungsbranchen zu beobachten. Ziel der Änderung im EStG ist es nun, eine Aushilfstätigkeit für jene Personen attraktiver zu gestalten, die bereits erwerbstätig und aufgrund dessen vollversichert sind. Für diese Aushilfskräfte wird innerhalb eines bestimmten sachlichen und zeitlichen Rahmens eine Steuerbefreiung geschaffen.

Die neue Regelung wird in § 3 Abs 1 Z 11 EStG eingefügt und bewirkt, dass für den Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anfallen; er muss lediglich einen Lohnzettel gemäß § 84 EStG übermitteln. Die Maßnahme soll damit auch einen Anreiz setzen, Aushilfskräfte nicht „schwarz“ zu beschäftigen.

Die Befreiung steht für Aushilfskräfte nur unter genau umschriebenen sachlichen Voraussetzungen zu:

1.Die Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfall in Spitzenzeiten („Stoßzeiten“, wie etwa an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit). Das Erfordernis der zusätzlichen Beschäftigung ergibt sich hier aus der Notwendigkeit, (betriebsspezifische) Nachfragespitzen abdecken zu können; demgemäß darf die Beschäftigung hier nur innerhalb dieser Spitzenzeiten erfolgen.
2.Die (zeitlich begrenzte) Substitution einer Arbeitskraft. Das Erfordernis der Beschäftigung ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der reguläre Betriebsablauf einen raschen Ersatz einer ausgefallenen Arbeitskraft erfordert, was auch außerhalb von Spitzenzeiten erforderlich sein kann.

Der Arbeitslohn darf monatlich die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG nicht übersteigen (derzeit € 415,72 monatlich).

Da die Regelung dazu dienen soll, eine zeitlich begrenzte Belastungssituation für ein Unternehmen abzufedern, unterliegt die Befreiung auch in ihrer zeitlichen Dimension einer doppelten Begrenzung:

1.Der Arbeitnehmer kann die begünstigte Aushilfstätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 18 Tagen pro Kalenderjahr – auch bei verschiedenen Arbeitgebern – ausüben.
2.Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur dann steuerfrei behandeln, wenn er in einem Zeitraum von nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr pro Tag eine Aushilfskraft oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigt.

Werden diese Grenzen oder die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Arbeitgeber, die voraussichtlich an mehr als 18 Tagen eine oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigen, können die Begünstigungen daher von Beginn an nicht berücksichtigen.

Die Regelung ist vorerst für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet.

Umsiedlung der Strafbestimmungen vom VPDG ins FinStrG

Durch einen Abänderungsantrag in zweiter Lesung des Nationalratsplenums werden die Strafbestimmungen der §§ 11 und 12 VPDG für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts (wohl aus systematischen Überlegungen) inhaltlich unverändert als Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49b in das FinStrG übernommen. Weiters soll hinsichtlich dieses Finanzvergehens der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nicht zur Anwendung kommen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21943 vom 08.07.2016