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RL 2008/95/EG: Art 3
In Art 3 Abs 1 Buchstabe e RL 2008/95/EG (MarkenRL) sind ausdrücklich bestimmte aus der Form der Ware bestehende Zeichen (hier: vierfach gerippter Schokoladenwaffelriegel Kit Kat) aufgeführt, für die spezielle Eintragungshindernisse gelten; dabei handelt es sich um Zeichen, die ausschließlich bestehen
- | aus der Form der Ware, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist (Ziff i), |
- | aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (Ziff ii) oder |
- | aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (Ziff iii). |
1. Art 3 Abs 1 Buchstabe e RL 2008/95/EG steht der Eintragung eines aus der Form der Ware bestehenden Zeichens als Marke entgegen, wenn diese Form drei wesentliche Merkmale aufweist, von denen eines durch die Art der Ware selbst bedingt ist und die beiden anderen zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind; dabei muss jedoch zumindest eines der in dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse auf die fragliche Form voll anwendbar sein.
2. Art 3 Abs 1 Buchstabe e Ziff ii RL 2008/95/EG, wonach Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen werden können, erfasst die Funktionsweise der fraglichen Ware und ist nicht auf ihre Herstellungsweise anwendbar.
3. Um die Eintragung einer Marke zu erreichen, die - sei es als Teil einer anderen eingetragenen Marke oder iVm dieser - infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft iSv Art 3 Abs 3 der RL 2008/95/EG erworben hat, muss der Anmelder nachweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit dieser Marke - und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken - gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen.
EuGH 16. 9. 2015, C-215/14, Société des Produits Nestlé
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs.