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EuGH: Fernabsatz – Telefonnummer und E-Mail des Unternehmers

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2011/83/EU: Art 6

Nach Art 6 Abs 1 Buchst c RL 2011/83/EU [über die Rechte der Verbraucher ...] muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, (ua) in klarer und verständlicher Weise über die Anschrift des Ortes seiner Niederlassung informieren und „gegebenenfalls“ über seine Telefonnummer, Faxnummer und E–Mail–Adresse, „damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann“. Diese Bestimmung impliziert keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können; der Unternehmer muss seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nur dann übermitteln, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt. Art 6 Abs 1 Buchst c RL 2011/83/EU verpflichtet den Unternehmer allerdings, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, sodass der Unternehmer auch andere Kommunikationsmittel als die genannten zur Verfügung stellen kann, die diese Kriterien erfüllen.

EuGH 10. 7. 2019, C-649/17, Amazon EU

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

Die Wendung „gegebenenfalls“ in Art 6 Abs 1 Buchst c der RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass sie die Fälle erfasst, in denen der Unternehmer über eine Telefonnummer oder Telefaxnummer verfügt und er diese nicht allein zu anderen Zwecken als dem Kontakt mit den Verbrauchern verwendet. Anderenfalls verpflichtet ihn diese Bestimmung nicht, den Verbraucher über diese Telefonnummer zu informieren oder gar einen Telefon-oder Faxanschluss bzw ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können.

Als andere Kommunikationsmittel zur Erfüllung der Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation nennt der EuGH etwa ein elektronisches Kontaktformular, durch das sich die Verbraucher über das Internet an die Unternehmer wenden können und über das sie eine schriftliche Antwort erhalten oder schnell zurückgerufen werden können. Insbesondere steht Art 6 Abs 1 Buchst c der RL 2011/83/EU dem nicht entgegen, dass ein Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen online anbietet und eine Telefonnummer hat, die nach wenigen Klicks verfügbar ist, den Verbraucher ermuntert, andere, nicht in dieser Bestimmung angeführte Kommunikationsmittel zu benutzen, wie einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem, damit der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann, sofern die Informationen, die der Unternehmer nach Art 6 Abs 1 Buchst c RL 2011/83/EU zur Verfügung stellen muss, insb die Telefonnummer, in klarer und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden.

Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts. Insoweit impliziert der Umstand, dass die Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks verfügbar ist, als solcher nicht, dass die verwendete Art und Weise bei einer Situation wie im Ausgangsverfahren – einem Unternehmer, der den Verkauf verschiedener Waren ausschließlich online über eine Internetseite betreibt – nicht klar und verständlich ist.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 6 Abs 1 Buchst c der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist zum einen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen iSv Art 2 Nrn 7 und 8 dieser RL stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw seiner E-Mail-Adresse, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.

Art 6 Abs 1 Buchst c der RL 2011/83 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten zur Verfügung stellt, um diese Kriterien zu erfüllen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27597 vom 11.07.2019