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RL 2011/83/EU idF vor RL (EU) 2019/2161: Art 9
Dem Verbraucher kommt bei „automatischer Verlängerung“ eines Fernabsatzvertrags (Abonnements) über die Erbringung von Dienstleistungen um einen bestimmten Zeitraum nicht neuerlich ein Widerrufsrecht zu, wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss vom Unternehmer in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert wird, dass die Erbringung dieser Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Testzeitraum kostenpflichtig wird, sofern der Vertrag in diesem Zeitraum nicht gekündigt oder widerrufen wird. Bei Fehlen einer transparenten Übermittlung einer solchen Information zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss der Verbraucher nach der kostenlosen Testphase über ein neuerliches Widerrufsrecht iSv Art 9 Abs 1 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) idF vor RL (EU) 2019/2161 verfügen.
EuGH 5. 10. 2023, C-565/22, Sofatutor
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 20. 7. 2022, 3 Ob 103/22a, RdW 2022/483.