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EuGH: Flugverspätung wegen Kerosin auf Rollbahn – Ausgleichszahlung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 261/2004: Art 5

Von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem Art 7 VO (EG) 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw dessen verspätete Ankunft auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, oder das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen und alle personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser außergewöhnliche Umstand zur Annullierung bzw großen Verspätung des Fluges führt.

Hat – wie hier – Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt, fällt dies unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“, wenn der Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat. Einer Entscheidung der Flughafenbehörden, die Startbahn zu schließen, hat das Luftfahrtunternehmen Folge zu leisten und die Entscheidung dieser Behörden über die Öffnung dieser Rollbahn oder eine andere Abhilfe abzuwarten. Daher konnte das betroffene Luftfahrtunternehmen keine möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den vorliegenden außergewöhnlichen Umstand zu vermeiden.

EuGH 26. 6. 2019, C-159/18, Moens

Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 5 Abs 3 der VO (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) 295/91 ist im Licht ihrer Erwägungsgründe 14 und 15 dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Bestimmung fällt, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat.
2.Art 5 Abs 3 der VO (EG) 261/2004 ist im Licht ihrer Erwägungsgründe 14 und 15 dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte und das unstreitig ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, als ein Umstand anzusehen ist, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen iS dieser Bestimmung ergriffen worden wären.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27506 vom 27.06.2019