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EuGH-GA: Nachranganleihen bei internationaler Verschmelzung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 2005/56/EG: Art 4, Art 14

Dritte RL 78/855/EWG: Art 13

Über ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH befasst sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen ua mit der die Frage, welches Recht auf Rechte von Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten im Fall einer internationalen Verschmelzung anwendbar ist.

Schlussanträge des Generalanwalts 12. 11. 2015, C-483/14, KA Finanz

Zum Ausgangsfall und zum Vorabentscheidungsersuchen siehe OGH 28. 8. 2014, 6 Ob 137/13k, LN Rechtsnews 18361 vom 5. 11. 2014 = RdW 2014/773 .

Ergebnis des Generalanwalts

Der Generalanwalt schlägt vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

Wenn bei einer Verschmelzung die übertragende Gesellschaft Nachranganleihen der im Ausgangsverfahren geprüften Art ausgegeben hat, gehen diese nur insoweit auf die übernehmende Gesellschaft über, als am Tag der Verschmelzung die damit gebildeten ergänzenden Eigenmittel noch vorhanden waren, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Bejahendenfalls ist Art 14 Abs 1 der RL 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 10. 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung Verträge wie die im Ausgangsverfahren von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, was die Anwendung des von den Parteien im Zeitpunkt des ursprünglichen Abschlusses dieser Verträge festgelegten Rechts zur Folge hat.

Art 4 Abs 1 und 2 der RL 2005/56/EG iVm Art 13 Abs 1 der Dritten RL 78/855/EWG des Rates vom 9. 10. 1978 gem Art 54 Abs 3 Buchst g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften ist dahin auszulegen, dass Forderungen, die aus Finanzinstrumenten wie den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Nachranganleihen entstanden sind, im Hinblick auf ihre Natur lediglich ein Schutz zuteil werden kann, der ihrem Schutz vor der grenzüberschreitenden Verschmelzung entspricht.

Hinweis:

Die Dritte RL 78/855/EWG wurde durch die RL 2011/35/EU über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften ersetzt.

Die RL 2011/35/EU ist jedoch ebenso wie die Rom‑I-Verordnung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20571 vom 13.11.2015