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EuGVVO 2001: Art 23
Beim Vertragsabschluss im Internet („Click-Wrap-Vertrag“) bestätigt der Kunde durch Anhaken eines Feldes, dass er die AGB des Anbieters, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, akzeptiert. Den Text der Geschäftsbedingungen kann er zuvor durchlesen, indem er auf den entsprechenden Link klickt. Dieser öffnet eine neue Seite mit den AGB, die von ihm ausgedruckt oder gespeichert werden kann. Dieser Ablauf entspricht den Anforderungen an Form und Willenseinigung, die Art 23 EuGVVO 2001 (≈ Art 25 EuGVVO 2012) für die wirksame Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel aufstellt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Seite mit dem AGB-Text vor dem Vertragsabschluss automatisch öffnet oder der Kunde diese tatsächlich aufruft.
EuGH 21. 5. 2015, C-322/14, El Majdoub