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EuGH: Höhe der Gebühr für Umweltinformationen

Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2003/4/EG: Art 5, Art 6

1. Aufgrund der RL 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen müssen die Mitgliedstaaten Einrichtungen zur Einsichtnahme in diese Informationen aufbauen und zu diesen Einrichtungen gebührenfrei Zugang zwecks „Einsichtnahme an Ort und Stelle“ gewähren. Für die darüber hinausgehendeBereitstellung“ von Umweltinformationen darf gem Art 5 Abs 2 RL 2003/4/EG zwar eine Gebühr in „angemessener Höhe“ verlangt werden, im Hinblick auf die Gebührenfreiheit der „Einsichtnahme an Ort und Stelle“ darf die Gebühr für die „Bereitstellung“ aber nicht auch einen Anteil an den Kosten für die Führung der Datenbank enthalten, die zu diesem Zweck von der Behörde genutzt wird.

Bei der Festsetzung der Gebühr für die Bereitstellung dürfen aber Gemeinkosten berücksichtigt werden, die auf die Arbeitszeit der Bediensteten der Behörde für die Beantwortung einzelner Anträge entfallen.

Die Gesamthöhe der Gebühr darf jedenfalls eine angemessene Höhe nicht überschreiten, dh sie darf den Zugang zu den Informationen nicht erschweren und Informationswerber nicht abschrecken. Die Angemessenheit ist dabei nicht nur auf Basis der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers zu beurteilen; die Gebühr darf auch objektiv gesehen nicht unangemessen erscheinen.

2. Art 6 der RL 2003/4/EG steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen die Angemessenheit der Gebühr nur einer beschränkten Überprüfung durch die Verwaltung und die Gerichte unterliegt, sofern diese Überprüfung anhand objektiver Kriterien vorgenommen wird und gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität die Frage umfasst, ob die Gebühr tatsächlich (nur) für die „Bereitstellung“ der Umweltinformationen eingehoben wurde (und nicht etwa für die gebührenfreie „Einsichtnahme“) und ob sie „angemessen“ ist.

EuGH 6. 10. 2015, C-71/14, East Sussex County Council

Zu einem britischen Vorabentscheidungsersuchen

Entscheidung

Zusammensetzung der Bereitstellungsgebühr

In seinen Entscheidungsgründen stellt der EuGH zunächst klar, dass die RL 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zwischen dem gebührenfreien „Zugang“ zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen iSd Art 3 Abs 5 RL 2003/4/EG und der gebührenfreien „Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle“ iSd Art 5 Abs 1 RL 2003/4/EG einseits sowie der „Bereitstellung“ iSd Art 5 Abs 2 RL 2003/4/EG andererseits unterscheidet, für die eine Gebühr in „angemessener Höhe“ eingehoben werden darf.

Zur Vermeidung eines Widerspruchs zur zwingenden Gebührenfreiheit einer Einsichtnahme in die Datenbank an Ort und Stelle hält der EuGH daher fest, dass die Kosten für die „Bereitstellung“ gem Art 5 Abs 2 RL 2003/4/EG „nicht nur Post- und Fotokopiergebühren [umfassen], sondern auch die Kosten, die auf die Arbeitszeit der Bediensteten der betroffenen Behörde für die Beantwortung eines einzelnen Antrags auf Informationen entfallen, was ua die Zeit für die Suche und Erstellung der Informationen in dem gewünschten Format umfasst. Diese Kosten entstehen nämlich nicht durch die Einrichtung und die Führung der Verzeichnisse und Listen der bereitgehaltenen Umweltinformationen sowie durch den Aufbau und die Unterhaltung der Einrichtungen zur Einsichtnahme in diese Informationen.“

Bestätigt sieht der EuGH diese Schlussfolgerung auch durch den 18. Erwägungsgrund der RL, wonach die Gebühren grundsätzlich die „tatsächlichen Kosten der Anfertigung des betreffenden Materials“ nicht übersteigen dürfen.

Zu diesem Begriff „tatsächliche Kosten“ hält der EuGH weiters fest, dass ordnungsgemäß berücksichtigte Gemeinkosten in die Berechnung der Gebühr grundsätzlich einbezogen werden können. Wie auch das vorlegende britische Gericht festgestellt hat, entspricht die Einbeziehung der Gemeinkosten in die Berechnung dieser Gebühr nämlich den allgemeinen Buchführungsgrundsätzen. Allerdings können auch die Gemeinkosten - so der EuGH neuerlich - nur soweit in die Berechnung dieser Gebühr einbezogen werden, als sie sich auf einen Kostenbestandteil beziehen, der mit der „Bereitstellung“ von Umweltinformationen in Zusammenhang steht.

Angemessenheit der Gebühr

Zur „angemessenen Höhe“ der Gebühr iSd Art 5 Abs 2 RL 2003/4/EG verweist der EuGH auf seine Rsp zur Vorgängerregelung der RL 90/313/EWG; danach darf die Auslegung des Begriffs „angemessene Höhe“ Einzelne, die Informationen erhalten möchten, hiervon nicht abhalten oder ihr Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht beschränken.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gebühr abschreckende Wirkung hat, verlangt der EuGH hier nun konkret die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers als auch des „mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresses“. Die Beurteilung dürfe also nicht nur anhand der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorgenommen werden, sondern müsse auch auf einer objektiven Bewertung der Höhe dieser Gebühr beruhen; die Gebühr dürfe weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen.

Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr für Grundstücksrecherchen erhoben und der EuGH hält dazu ausdrücklich fest, dass „der bloße Umstand, dass diese Gebühren im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der an Immobiliengeschäften beteiligten Personen nicht abschreckend sind, die Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthebt, sicherzustellen, dass diese Gebühren unter Berücksichtigung des mit dem Umweltschutz verbundenen Allgemeininteresses auch der Öffentlichkeit nicht unangemessen erscheinen.“

Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht geht der EuGH aber davon aus, dass eine Gesamtgebühr iHv ca € 23,- auf Grundlage eines Verzeichnisses von Einheitsgebühren (zwischen € 1,- und € 6,- pro einzelner Gebühr) wie im Ausgangsrechtsstreit eine angemessene Höhe nicht überschreiten wird (wobei diese Gebühren hier im Übrigen auch noch herabgesetzt werden müssen, um die Kosten für Einrichtung und Führen der Datenbank auszuschließen).

Eingeschränkte Kontrolle

Die zweite Vorlagefrage bezog sich darauf, dass sich hier nach den Grundsätzen des englischen Verwaltungsrechts der Umfang der Überprüfung durch die Verwaltung und die Gerichte auf die Frage beschränkt, ob die von der betreffenden Behörde getroffene Entscheidung vernunftwidrig, rechtswidrig oder unbillig sei, und dass nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit besteht, die von dieser Behörde gezogenen maßgeblichen tatsächlichen Schlussfolgerungen zu überprüfen.

Hierzu verweist der EuGH auf seine stRsp, wonach auch eine nur beschränkte gerichtliche Kontrolle der Beurteilung bestimmter tatsächlicher Fragen dennoch im Einklang mit dem Unionsrecht steht, sofern sie dem befassten Gericht ermöglicht, im Rahmen der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit die maßgebenden Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts tatsächlich anzuwenden (vgl zB HLH Warenvertrieb und Orthica, EU:C:2005:370).

Für den vorliegenden Fall stellt der EuGH dazu klar, dass sowohl die Frage, ob ein Kostenbestandteil die „Bereitstellung“ der beantragten Information betrifft und daher in der Gebühr berücksichtigt werden darf, als auch die Frage, ob die Gesamthöhe der Gebühr angemessen ist, Fragen des Unionsrechts sind. Sie müssen daher einer Überprüfung durch die Verwaltung und die Gerichte unterliegen, die anhand objektiver Kriterien vorzunehmen und geeignet ist, die uneingeschränkte Wahrung der Voraussetzungen des Art 5 Abs 2 der RL 2003/4/EG sicherzustellen.

Ob diese Voraussetzungen im Ausgangsrechtsstreit erfüllt sind, muss das vorlegende Gericht prüfen und gegebenenfalls das nationale Recht im Einklang mit diesen Voraussetzungen auslegen.

Der EuGH hat daher für Recht erkannt:

1.Art 5 Abs 2 der RL 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der RL 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Gebühr, die für die Bereitstellung einer bestimmten Art von Umweltinformationen erhoben wird, keinen Anteil an den Kosten für die Führung einer Datenbank wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, die zu diesem Zweck von der Behörde genutzt wird, enthalten darf, wohl aber auf die Arbeitszeit der Bediensteten dieser Behörde für die Beantwortung einzelner Anträge entfallende, bei der Festsetzung der Gebühr ordnungsgemäß berücksichtigte Gemeinkosten umfassen kann, sofern die Gesamthöhe dieser Gebühr eine angemessene Höhe nicht überschreitet.
2.Art 6 der RL 2003/4/EG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen die Angemessenheit der Gebühr, die für die Bereitstellung einer bestimmten Art von Umweltinformationen erhoben wird, wie im englischen Recht, nur einer beschränkten Überprüfung durch die Verwaltung und die Gerichte unterliegt, sofern diese Überprüfung anhand objektiver Kriterien vorgenommen wird und gem den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität die Frage umfasst, ob die Behörde, die diese Gebühr erhebt, die in Art 5 Abs 2 dieser RL vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten hat, was zu beurteilen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20362 vom 08.10.2015