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VO (EG) 1346/2000: Art 3
Art 3 Abs 1 VO (EG) 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.
Auch eine Klage, die sich auf eine Vorschrift stützt, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt, wohl aber die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (also auf eine Vorschrift, die von den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts abweicht), geht unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervor bzw steht in einem engen Zusammenhang mit ihm.
Ist in einem Mitgliedstaats ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH eröffnet worden, sind daher die Gerichts dieses Mitgliedstaats zur Entscheidung über eine Klage zuständig, die der Insolvenzverwalter dieser GmbH gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden.
Diese Gerichte sind auch dann zuständig, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat hat, sondern in einem Vertragsstaat des Lugano-II-Übereinkommens (hier: Schweiz). Das Übereinkommen ist auf diesen Rechtsstreit nicht anwendbar, weil er vom Anwendungsbereich des Art 3 Abs 1 der VO (EG) 1346/2000 erfasst wird.
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsrecht:
VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren