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EuGH: Insolvenzverfahren - lex fori concursus, lex causae

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 1346/2000: Art 4, Art 13

Gem Art 4 Abs 2 Buchstabe m VO (EG) 1346/20001 [über Insolvenzverfahren] regelt grds das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus), welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Nach einem anderem Recht (dem Recht, das für eine solche Handlung bei ihrer Vornahme galt; lex causae) wäre die Handlung nur dann zu beurteilen, wenn der Anfechtungsgegner gem Art 13 VO (EG) 1346/2000 „nachweist“, dass die Handlung „in keiner Weise nach diesem Recht [lex causae] angreifbar ist“.

Dazu stellt der EuGH hier ua klar, dass für die Beurteilung der Unanfechtbarkeit nach lex causae alle Umstände des Falles berücksichtigt werden müssen und die Wendung „in keiner Weise ... angreifbar“ in Art 13 VO (EG) 1346/2000 neben den insolvenzrechtlichen Vorschriften dieser Rechtsordnung (lex causae) sämtliche Vorschriften und allgemeinen Grundsätze erfasst.

Stützt sich der Anfechtungsgegner auf eine Vorschrift des für die Handlung geltenden Rechts (lex causae), nach der diese Handlung nur unter bestimmten Umständen anfechtbar ist, muss er das Nichtvorliegen dieser Umstände nachweisen.

Hält das Gericht den Nachweis der Unanfechtbarkeit nach lex causae durch den Anfechtungsgegner für ausreichend (diese Beurteilung trifft das Gericht nach seinem nationalen Verfahrensrecht), muss der Anfechtende nachweisen, dass in der lex causae dennoch eine Vorschrift oder ein Grundsatz existiert, wonach die Handlung angefochten werden kann.

EuGH 15. 10. 2015, C-310/14, Nike European Operations Netherlands

Ausgangsfall

Zu einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen.

Das finnische Unternehmen Sportland vertrieb im Rahmen eines Franchising-Vertrags Produkte, die ihr von Nike mit Sitz in den Niederlande geliefert wurden; der Franchise-Vertrag unterlag niederländischem Recht. Bis kurz vor der Insolvenzeröffnung beglich Sportland fällige Verbindlichkeiten gegenüber Nike für den Erwerb von Lagerbeständen mit mehreren Zahlungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Sportland nach der finnischen Insolvenzordnung angefochten wurde.

Nike hingegen berief sich ua auf Art 13 der VO (EG) 1346/2000 und machte geltend, dass die angefochtenen Zahlungen dem niederländischen Recht unterlägen und danach nicht anfechtbar seien.

Das ErstG gab der Anfechtung ua mit der Begründung statt, dass Nike nicht nachgewiesen habe, dass die Zahlungen nach Art 13 der VO (EG) 1346/2000 nicht anfechtbar seien.

Die Vorlagefragen beziehen sich va auf die Auslegung der Wortfolge „in keiner Weise … angreifbar“, auf den Umfang der Pflicht von Nike, den Inhalt des niederländischen Rechts darzulegen, und auf die Verteilung der Beweislast.

Entscheidung

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 13 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die betreffende Handlung nach dem für diese Handlung geltenden Recht (lex causae) unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unanfechtbar ist.
2.Im Hinblick auf die Anwendung von Art 13 der VO (EG) 1346/2000 und in dem Fall, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung eine Vorschrift des für diese Handlung geltenden Rechts (lex causae) geltend macht, nach der diese Handlung nur unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Umständen anfechtbar ist, obliegt es dem Anfechtungsgegner, das Nichtvorliegen dieser Umstände geltend zu machen und nachzuweisen.
3.Art 13 der VO (EG) 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „diese Handlung in keiner Weise ... angreifbar ist“ neben den insolvenzrechtlichen Vorschriften des für diese Handlung geltenden Rechts (lex causae) sämtliche Vorschriften und allgemeinen Grundsätze dieses Rechts erfasst.
4.Art 13 der VO (EG) 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung nachweisen muss, dass das für diese Handlung geltende Recht (lex causae) in seiner Gesamtheit es nicht ermöglicht, diese Handlung anzufechten. Das mit einer solchen Klage befasste nationale Gericht kann nur dann davon ausgehen, dass der Anfechtende das Vorliegen einer Vorschrift oder eines Grundsatzes dieses Rechts, wonach diese Handlung angefochten werden kann, nachzuweisen hat, wenn es der Ansicht ist, dass der Anfechtungsgegner zuvor nach den allgemein anwendbaren Vorschriften seines nationalen Verfahrensrechts tatsächlich nachgewiesen hat, dass die betreffende Handlung nach diesem Recht unanfechtbar ist.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20427 vom 21.10.2015