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EuGH: Kreditversicherung – Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 93/13/EWG: Art 4

Gem Art 4 Abs 2 RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind jene Vetragsklauseln nicht auf Missbräuchlichkeit iSd RL zu prüfen, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Entgelts für die Dienstleistungen bzw Güter beziehen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

Im vorliegenden Fall war ein Darlehensvertrag mit einem Versicherungsvertrag verbunden, wobei der Versicherungsvertrag für den Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Darlehensgeber gewährleisten sollte. Eine in diesem Versicherungsvertrag enthaltene Klausel fällt nur dann unter die in Art 4 Abs 2 RL 93/13/EWG vorgesehene Ausnahme, wenn das vorlegende Gericht Folgendes feststellt:

-dass diese Klausel unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertragswerks, zu dem sie gehört, sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts einen Hauptbestandteil des Vertragswerks festlegt, der als solcher dieses Vertragswerk charakterisiert, und
-dass diese Klausel klar und verständlich abgefasst ist, dh dass sie für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar ist, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den sich die betreffende Klausel bezieht, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellt, so dass der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

In diesem Zusammenhang könnte auch der Umstand relevant sein, dass von einem Verbraucher beim Abschluss von verbundenen Verträgen nicht die gleiche Sorgfalt hinsichtlich des Umfangs der von dem betreffenden Versicherungsvertrag abgedeckten Risiken verlangt werden kann wie bei einem getrennten Abschluss dieses Vertrags und der Darlehensverträge.

EuGH 23. 4. 2015, C-96/14, Van Hove; zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19379 vom 24.04.2015