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EuGH: Leerkassettenvergütung – internationale Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 2001/29/EG: Art 5

VO (EG) 44/2001: Art 5

Der Anspruch auf Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG [zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft] richtet sich nach österreichischem Recht gegen Unternehmen, die Trägermaterial im Inland als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen. Die Klage der österreichischen Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte (Austro-Mechana), mit der der „gerechten Ausgleich“ nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG gegen solche Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht wird, kann nach Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 vor den österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; diese sind für die Klage international zuständig.

EuGH 21. 4. 2016, C-572/14, Austro-Mechana

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 18. 11. 2014, 4 Ob 177/14d, siehe LN Rechtsnews 18666 vom 23. 12. 2014 = RdW 2015/105.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe LN Rechtsnews 21135 vom 18. 2. 2016 = RdW 2016/115.

Entscheidung

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 5 Nr 3 der VO (EG) 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage auf Zahlung einer Vergütung, die nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Umsetzung der in Art 5 Abs 2 Buchst b der RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgesehenen Regelung des „gerechten Ausgleichs“ geschuldet wird, eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ iSv Art 5 Nr 3 dieser Verordnung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Hinweis:

Die VO (EG) 44/2001 (EuGVVO 2001) wurde grds mit 10. 1. 2015 durch die VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO 2012) abgelöst. Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 ist nunmehr in Art 7 Nr 2 VO (EU) 1215/2012 geregelt. Da das Ausgangsverfahren vor dem 10. 1. 2015 liegt, ist in der vorliegenden Rechtssache die VO (EG) 44/2001 anzuwenden.

Mit der Urheberrechts-Novelle 2015 (Urh-Nov 2015, BGBl I 2015/99 = LN Rechtsnews 20047 vom 13. 8. 2015) wurden in Orientierung an der deutschen Rechtslage Speichermedien jeglicher Art in die „Leerkassettenvergütung“ einbezogen; diese wird nun als „Speichermedienvergütung“ bezeichnet, nach wie vor wird aber darauf abgestellt, dass die Vergütung von demjenigen zu leisten ist, der „die Speichermedien [früher: das Trägermaterial] oder das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt“ (vgl § 42b UrhG). Der vorliegende Fall ereignete sich vor dieser Novelle.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21498 vom 22.04.2016