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RL 2004/48/EG: Art 8
Unzulässig ist eine nationale Regelung (hier Deutschlands), die es einem Bankinstitut gegenüber einem Markeninhaber unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art 8 RL 2004/48/EG1 über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern, wenn dieser auf einer Auktionsplattform rechtsverletzende Waren (hier gefälschte Markenparfums) angeboten hat. Eine solche Vorschrift genügt nicht dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, die in Art 8 RL 2004/48/EG gegeneinander abgewogen werden (Grundrecht des geistigen Eigentums, Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, Recht auf Schutz personenbezogener Daten).
Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit dem 17. Erwägungsgrund der RL 2004/48/EG die Erteilung der erforderlichen Auskünfte über die Identität der unter Art 8 Abs 1 RL 2004/48/EG fallenden Personen nach Maßgabe der spezifischen Merkmale des Einzelfalls anzuordnen.
EuGH 16. 7. 2015, C-580/13, Coty Germany
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
RL 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums