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EuGH: Mehrstrecken-Flug - Erstattung für teilweises Downgrade

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 261/2004: Art 10

Sind bei einer einheitlichen und pauschalen Buchung auf einem Flugschein eines Fluggasts mehrere Flüge vermerkt und wird der Fluggast nur auf einem dieser Flüge herabgestuft (hier: von der First Class in die Business Class), ist die Erstattung auf Basis des Preises für den Flug zu berechnen, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde. Ist ein solcher Preis auf dem Flugschein nicht angegeben, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht.

Bei Berechnung der Erstattung ist nur der Preis des reinen Fluges ohne Steuern und Gebühren zu berücksichtigen, sofern die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen.

EuGH 22. 6. 2016, C-255/15, Mennens

Sachverhalt

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Herr Mennens buchte - einheitlich und pauschal - einen Flugschein für eine Reihe von Flügen der Emirates. Diese Flüge betrafen die Strecken von Düsseldorf nach Dubai und von Dubai nach Tokio (beide in der First Class) sowie von Singapur nach Dubai und von Dubai nach Frankfurt (beide in der Business Class). Auf dem Flugschein waren gesondert der „Tarif“ für alle Flüge (€ 2.371,-), die verschiedenen damit zusammenhängenden „Steuern und Gebühren“ und der „Gesamtbetrag“ dieser Positionen (iHv € 2.471,92) aufgeführt. Die Preise für jeden einzelnen Flug waren nicht angegeben.

Da Emirates Herrn Mennens für die Strecke zwischen Düsseldorf und Dubai von der First Class in die Business Class herabgestuft hatte, verlangte dieser nach Art 10 Abs 2 Buchst c der VO (EG) 261/2004 die Erstattung von € 1.853,94, was 75 % des Preises seines Flugscheins einschließlich Steuern und Gebühren entspricht.

Emirates erstattete hingegen nur € 376,-, dh einen bestimmten Prozentsatz nur auf den Preis des betroffenen Fluges ohne Steuern.

Das vorlegende Gericht befasste den EuGH dazu mit mehreren Fragen betr die Begriffe „Flugschein“ und „Preis des Flugscheins“ in Art 10 Abs 2 VO (EG) 261/2004. Außerdem warf es ua die Frage auf, ob für die Erstattung der veröffentlichte Preis der Airline für das betroffenen Teilstück in der gebuchten Klasse heranzuziehen sei oder ob der Quotient aus der Entfernung des betroffenen Teilstücks und der Gesamtflugstrecke zu bilden und mit dem Gesamtpreis des Fluges zu multiplizieren sei.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 10 Abs 2 iVm Art 2 Buchst f der VO (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) 295/91 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung der Preis des Fluges zugrunde zu legen ist, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde. Ist ein solcher Preis auf dem den Fluggast zur Beförderung auf diesem Flug berechtigenden Flugschein nicht angegeben, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat.
2.Art 10 Abs 2 der VO (EG) 261/2004 ist dahin auszulegen, dass für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21862 vom 24.06.2016