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EuGH: Mit „Disclaimer“ eingetragene Marke

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2008/95/EG: Art 4

Nach schwedischem Recht kann ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke ausdrücklich vom Schutz durch die Eintragung ausgenommen werden (sogenannter Disclaimer), wenn dieser Bestandteil für sich genommen nicht eingetragen werden kann (va wegen seines beschreibenden Charakters oder seiner fehlenden Unterscheidungskraft) und ein offensichtliches Risiko besteht, dass die Eintragung sonst zu einer Unsicherheit über den Umfang des ausschließlichen Rechts führt. Da durch einen solchen Disclaimer dieser Bestandteil von der Prüfung der Faktoren ausgeschlossen würde, die für die Feststellung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr iSv Art 4 Abs 1 Buchst b RL 2008/95/EG (MarkenRL) relevant sind, ist er mit den Anforderungen dieser Bestimmung nicht vereinbar.

Mit den Anforderungen dieser Bestimmung wäre auch ein im nationalen Recht vorgesehener Disclaimer nicht vereinbar, der bewirken würde, dass einem Bestandteil einer zusammengesetzten Marke von vornherein und dauerhaft die Unterscheidungskraft abgesprochen wird, so dass ihm bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr iSv Art 4 Abs 1 Buchst b RL 2008/95/EG nur eine beschränkte Bedeutung zukäme. Wenn einem Bestandteil einer zusammengesetzten Marke durch einen Disclaimer die Unterscheidungskraft abgesprochen und somit nur ein begrenztes Gewicht bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr iSv Art 4 Abs 1 Buchst b RL 2008/95/EG zugesprochen wird, könnte dies zwar in bestimmten Fällen der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen durch die maßgeblichen Verkehrskreise entsprechen. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies zwingend in jedem Fall so ist, so dass ein Disclaimer mit einer solchen Wirkung zur Eintragung von Zeichen führen könnte, die in der Wahrnehmung der Verkehrskreise möglicherweise Verwechslungsgefahr iSd genannten Bestimmung hervorrufen.

EuGH 12. 6. 2019, C-705/17, Hansson

Zu einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen.

Hinweis:

Die RL 2008/95/EG wurde durch die RL (EU) 2015/2436 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken] mit Wirkung vom 15. 1. 2019 aufgehoben. In Anbetracht des Zeitpunkts der Anmeldung im Ausgangsverfahren ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen jedoch anhand der RL 2008/95/EG zu prüfen. Art 4 Abs 1 Buchst b RL 2008/95/EG ist nunmehr in Art 5 Abs 1 Buchst b RL (EU) 2015/2436 geregelt.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 4 Abs 1 Buchst b der RL 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 10. 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Verzichtserklärung („Disclaimer“) vorsieht, die bewirken würde, einen von dieser Erklärung erfassten Bestandteil einer zusammengesetzten Marke von der Gesamtprüfung der für die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr iSd genannten Bestimmung relevanten Faktoren auszuschließen oder diesem Bestandteil im Rahmen dieser Prüfung von vornherein und dauerhaft eine begrenzte Bedeutung beizumessen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27438 vom 13.06.2019