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EuGH: Privatkopievergütung für Mobiltelefone?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 2001/29/EG: Art 5

Nach Ansicht des EuGH ist es nicht ausgeschlossen für Mobiltelefone eine Privatkopievergütung einzuheben:

Danach ist eine nationale Regelung zulässig, die für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist. Voraussetzung ist jedoch, dass eine der Funktionen dieser Träger – selbst wenn sie sekundärer Natur ist – es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.

EuGH 5. 3. 2015, C-463/12, Copydan Båndkopi; zu einem dänischem Vorabentscheidungsersuchen

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 5 Abs 2 Buchst b der RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht einer nationalen Regelung, die für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist, nicht entgegen, sofern eine der Funktionen dieser Träger, selbst wenn sie sekundärer Natur ist, es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.
2.Art 5 Abs 2 Buchst b der RL 2001/29/EG steht einer nationalen Regelung, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3‑Geräten, nicht entgegen, sofern diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind oder ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
3.Art 5 Abs 2 Buchst b der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern
  • die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;
  • die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;
  • diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.
4.Art 5 Abs 2 Buchst b der RL 2001/29/EG ist im Licht des 35. Erwägungsgrundes der RL dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs für diese Ausnahme vorsehen können, sofern den Rechtsinhabern in diesen Situationen nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Es fällt in die Zuständigkeit dieser Staaten, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, wobei dieser Wert insb im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist.
5.Die RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art 5 Abs 2 der RL 2001/29/EG beschlossen hat, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, die von einem Rechtsinhaber erteilte Zustimmung zur Verwendung der Dateien mit seinen Werken keinen Einfluss auf die Verpflichtung zu einem gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf die gem Art 5 Abs 2 Buchst b der RL mit Hilfe dieser Dateien erstellten Vervielfältigungen haben kann und als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen kann, irgendeine Vergütung an den Rechtsinhaber zu zahlen.
6.Der Einsatz technischer Maßnahmen iSv Art 6 der RL 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen, wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräte oder Computer, kann keinen Einfluss haben auf den gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage dieser Vorrichtungen erstellt werden. Der Einsatz solcher Maßnahmen kann aber Einfluss auf die konkrete Höhe dieses Ausgleichs haben.
7.Die RL 2001/29/EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die einen gerechten Ausgleich vorsieht für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, dh von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind.
8.Die RL 2001/29/EG steht einer nationalen Regelung, die einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen geschützter Werke vorsieht, die von einer natürlichen Person auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden, nicht entgegen.

Hinweis:

Zur Durchsetzung des Rechts der Urheber auf eine angemessene Vergütung gem § 42b Abs 1 und Abs 3 UrhG („Leerkassettenvergütung“) ist in Österreich derzeit ein Verfahren anhängig, in dem die klagende Verwertungsgesellschaft eine Vertreiberin von Mobiltelefonen auf Rechnungslegung und Zahlung in Anspruch nimmt, weil die Mobiltelefone ua über die Funktion zur Speicherung und Wiedergabe von Musiktiteln verfügen. Dieses Verfahren (OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 92/14d, LN Rechtsnews 18534 vom 2. 12. 2014 = RdW 2015/104) wurde vom OGH im Hinblick auf das gegenständliche dänische Vorabentscheidungsersuchen (C-463/12) unterbrochen.

Vgl auch das österreichische Vorabentscheidungsersuchen OGH 18. 11. 2014, 4 Ob 177/14d, LN Rechtsnews 18666 vom 23. 12. 2014 = RdW 2015/105 (Internationale Zuständigkeit betr Leerkassettenvergütung).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19094 vom 06.03.2015