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EuGH: Sekundärinsolvenzverfahren - Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

VO (EG) 1346/2000: Art 2, Art 3, Art 27

Die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens sind alternativ zu den Gerichten des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig darüber zu entscheiden, ob bestimmte Vermögensgegenstände in den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens fallen oder nicht.

Zur Bestimmung der Vermögensgegenstände, die einem Sekundärinsolvenzverfahren unterliegen, genügt die Prüfung, ob sich diese zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens iSv Art 2 Buchstabe g VO (EG) 1346/2000 im Gebiet des Mitgliedstaats befunden haben, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde, ohne dass es gegebenenfalls auf die Frage ankommt, in welchem anderen Staat sich diese Vermögensgegenstände zu einem späteren Zeitpunkt befunden haben.

EuGH 11. 6. 2015, C-649/13, Comité d'entreprise de Nortel Networks ua; zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen

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VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19679 vom 17.06.2015