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GRC: Art 7, Art 8, Art 11
RL 95/46/EG: Art 8, Art 14
VO (EU) 2016/679: Art 9, Art 10
Das Verbot bzw die Beschränkungen der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten des Art 8 Abs 1 und 5 der RL 95/46/EG (DatenschutzRL; vgl nunmehr Art 9 Abs 1 und Art 10 VO (EU) 2016/679 [Datenschutz-Grundverordnung]; sensible personenbezogene Daten) ist grds auch für den Betreiber einer Suchmaschine (als den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen) im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten bei Prüfungen anwendbar, die er auf Antrag der betroffenen Personen unter Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vornimmt. Ist der Suchmaschinenbetreiber mit einem Antrag auf Auslistung eines Links zu einer Website befasst, auf der solche sensiblen Daten veröffentlicht sind, muss er auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls sowohl die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person (auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten) berücksichtigen, als auch ein wichtiges bzw erhebliches öffentliches Interesse, das nach Art 8 Abs 4 der RL 95/46/EG oder Art 9 Abs 2 Buchst g DSGVO Ausnahmen erlaubt, und so prüfen, ob sich die Aufnahme dieses Links in die Ergebnisliste als unbedingt erforderlich erweist, um die in Art 11 GRC verankerte Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, über eine solche Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten.
Informationen über ein Gerichtsverfahren gegen eine natürliche Person – wie zB Informationen über die Anklageerhebung, den Prozess und gegebenenfalls eine Verurteilung – sind Daten zu „Straftaten“ und „strafrechtlichen Verurteilungen“ iSv Art 8 Abs 5 Unterabs 1 RL 95/46/EG und Art 10 DSGVO, und zwar unabhängig davon, ob die Begehung der Straftat durch diese Person in diesem Gerichtsverfahren tatsächlich festgestellt wurde. Im Rahmen eines Antrags auf Auslistung von Links zu Websites mit Informationen zu einem Strafverfahren, die sich auf einen früheren Verfahrensabschnitt beziehen und nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, muss der Suchmaschinenbetreiber beurteilen, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen aktuell nicht mehr durch die Anzeige einer Ergebnisliste im Anschluss an eine Suche anhand ihres Namens mit ihrem Namen in Verbindung gebracht werden. Zu den relevanten Umständen gehören zB Art und Schwere der Straftat, Verlauf und Ausgang des Verfahrens, verstrichene Zeit, Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und ihr Verhalten in der Vergangenheit, Interesse der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, Inhalt und Form der Veröffentlichung sowie Auswirkungen der Veröffentlichung für die betroffene Person.
Selbst wenn der Suchmaschinenbetreiber feststellen sollte, dass die Einbeziehung des betreffenden Links absolut erforderlich ist, um die Rechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und Schutz ihrer Daten mit der Informationsfreiheit potenziell interessierter Internetnutzer in Einklang zu bringen, ist er jedenfalls verpflichtet, spätestens anlässlich des Antrags auf Auslistung die Ergebnisliste so auszugestalten, dass das daraus für den Internetnutzer entstehende Gesamtbild die aktuelle Rechtslage widerspiegelt, was insb voraussetzt, dass Links zu Websites mit entsprechenden Informationen auf dieser Liste an erster Stelle stehen.
EuGH 24. 9. 2019, C-136/17, GC ua (Déréférencement de données sensibles)
Zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis:
Im vorliegenden Ausgangsverfahren war noch die RL 95/46/EG (DatenschutzRL) anwendbar, die einstweilen mit 25. 5. 2018 durch die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) abgelöst wurde. Der EuGH nimmt in seinen Entscheidungsgründen jedoch immer wieder auch auf die entsprechenden Bestimmungen der DSGVO Bezug.
Der EuGH hat für Recht erkannt:
1. | Die Bestimmungen von Art 8 Abs 1 und 5 der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass das darin enthaltene Verbot oder die darin enthaltenen Beschränkungen der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in dieser RL vorgesehenen Ausnahmen – auch auf den Betreiber einer Suchmaschine als den für die Datenverarbeitung bei der Tätigkeit dieser Suchmaschine Verantwortlichen in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten bei Gelegenheit einer Prüfung anwendbar sind, die der Suchmaschinenbetreiber auf Antrag der betroffenen Person unter Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vornimmt. |
2. | Die Bestimmungen von Art 8 Abs 1 und 5 der RL 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber auf ihrer Grundlage – vorbehaltlich der in dieser RL vorgesehenen Ausnahmen – grundsätzlich verpflichtet ist, Anträgen auf Auslistung von Links zu Websites stattzugeben, auf denen sich personenbezogene Daten der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten befinden. Art 8 Abs 2 Buchst e der RL 95/46 ist dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber in Anwendung dieser Bestimmung einen Antrag auf Auslistung von Links ablehnen kann, wenn er feststellt, dass die Links zu Inhalten führen, die personenbezogene Daten der in Art 8 Abs 1 dieser RL genannten besonderen Kategorien enthalten, deren Verarbeitung aber unter eine der Ausnahmen in Art 8 Abs 2 Buchst e der RL fällt, sofern die Verarbeitung alle sonstigen von der RL aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt und die betroffene Person nicht nach Art 14 Abs 1 Buchst a der RL das Recht hat, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen gegen die Datenverarbeitung Widerspruch einzulegen. Die Bestimmungen der RL 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber, wenn er mit einem Antrag auf Auslistung eines Links zu einer Website befasst ist, auf der personenbezogene Daten der in Art 8 Abs 1 oder 5 dieser RL genannten besonderen Kategorien veröffentlicht sind, auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten aus den Art 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anhand der in Art 8 Abs 4 der RL angeführten Gründe eines wichtigen öffentlichen Interesses nach Maßgabe der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen prüfen muss, ob sich die Aufnahme dieses Links in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens dieser Person angezeigte Ergebnisliste als unbedingt erforderlich erweist, um die in Art 11 der Charta verankerte Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten. |
3. | Die Bestimmungen der RL 95/46 sind dahin auszulegen, dass
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