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EuGH: Telekom-Entgelte – AGB-Klausel betr VPI-Anpassung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2002/22/EG idF RL 2009/136/EG: Art 20

Sieht eine AGB-Klausel eines Telekomunternehmens vor, dass die Entgelte anhand des von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex angepasst werden, stellt eine entsprechende Entgeltänderung keine „Änderung der Vertragsbedingungen“ iSd Art 20 Abs 2 RL 2002/22/EG (UniversaldienstRL) dar und berechtigt daher den Teilnehmer nicht, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.

EuGH 26. 11. 2015, C-326/14, Verein für Konsumenteninformation

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe LN Rechtsnews 19852 vom 10. 7. 2015 = RdW 2015/437.

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 28. 4. 2014, 8 Ob 72/13s, siehe LN Rechtsnews 17624 vom 9. 7. 2014 = RdW 2014/564.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 20 Abs 2 der RL 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 3. 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die RL 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz- oder Kommunikationsdienste gem einer Entgeltanpassungsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das diese Dienste anbietet, enthalten ist und vorsieht, dass eine solche Änderung anhand eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex erfolgt, keine „Änderung der Vertragsbedingungen“ iS dieser Bestimmung darstellt, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20659 vom 27.11.2015