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EuGH: Tlw Ausschluss Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten im Amateursport

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AEUV: Art 18, Art 21, Art 165

Regelungen eines nationalen Sportverbands, durch die der Zugang von Unionsbürgern zu Sportwettbewerben geregelt wird, sind den Vorschriften des AEUV unterworfen, ua den Art 18 und 21 AEUV (Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw Recht auf Freizügigkeit). Die Autonomie, über die private nationale Sportverbände beim Erlass von Sportregelungen verfügen, ermächtigt sie nicht, die Ausübung der dem Einzelnen durch den AEUV verliehenen Rechte einzuschränken.

Die Art 18, 21 und 165 AEUV (Art 165 AEUV spiegelt die beträchtliche soziale Bedeutung des Sports, insb des Amateursports, in der Union wider) stehen der Regelung eines nationalen Sportverbands entgegen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Verband seinen Sitz hat und er als Amateur in der Kategorie der Senioren den Laufsport ausübt, nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften oder nur „außer Wertung“ bzw „ohne Wertung“ teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.

EuGH 13. 6. 2019, C-22/18, TopFit und Biffi

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Dr EuGH hat für Recht erkannt

Die Art 18, 21 und 165 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines nationalen Sportverbands wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Verband seinen Sitz hat und er als Amateur in der Kategorie der Senioren den Laufsport ausübt, nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften oder nur „außer Wertung“ bzw „ohne Wertung“ teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27440 vom 14.06.2019