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EuGH: Überwachungskamera bei Einfamilienhaus

RL 95/46/EG: Art 3, Art 7, Art 11, Art 13

Die RL 95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten findet gem ihrem Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, stellt keine Datenverarbeitung dar, die iS dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Die RL ist somit auf diese Videoaufzeichnung anwendbar.

Die RL ermöglicht jedoch die Berücksichtigung der berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen.

EuGH 11. 12. 2014, C-212/13, Ryneš; zu einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen.

Rechtlicher Rahmen – Gemeinschaftsrecht:

RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18584 vom 12.12.2014