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EuGH: Unionsmarke - Verwechslungsgefahr nur in einem Teil der EU

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

VO (EG) 207/2009: Art 1, Art 9, Art 102

Stellt ein Unionsmarkengericht fest, dass die Benutzung eines Zeichens in einem Teil des Gebiets der EU zur Gefahr von Verwechslungen mit einer Unionsmarke führt, während in einem anderen Teil dieses Gebiets keine solche Gefahr besteht, muss es zu dem Schluss kommen, dass eine Verletzung des durch die Marke verliehenen ausschließlichen Rechts vorliegt. Das Unionsmarkengericht muss dann die Benutzung des Zeichens für das gesamte Gebiet der EU mit Ausnahme des Teils untersagen, für den eine Verwechslungsgefahr verneint wurde.

Das Unionsmarkengericht muss den Teil der Union genau bestimmen, für den es das Fehlen einer tatsächlichen oder möglichen Beeinträchtigung der Funktionen der Marke feststellt, damit dem gem Art 102 VO (EG) 207/2009 ausgesprochenen Verbot der Benutzung des fraglichen Zeichens eindeutig zu entnehmen ist, welcher Teil des Unionsgebiets nicht von ihm erfasst wird. Will das Gericht - wie hier - bestimmte Sprachräume der Union, etwa die als „englischsprachig“ bezeichneten, vom Benutzungsverbot ausnehmen, muss es umfassend angeben, welche Gebiete dabei gemeint sind.

EuGH 22. 9. 2016, C-223/15, combit Software

Ausgangslage

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts (Oberlandesgericht Düsseldorf) besteht im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr in den deutschsprachigen Mitgliedstaaten, nicht aber in den englischsprachigen Mitgliedstaaten. Für dieses Gericht ist fraglich, wie in einer solchen Situation der in Art 1 Abs 2 VO (EG) 207/2009 aufgestellte Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke umzusetzen sei, insb in Bezug auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und das in Art 102 Abs 1 dieser Verordnung geregelte Verbot. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt.

Entscheidung

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 1 Abs 2, Art 9 Abs 1 Buchst b und Art 102 Abs 1 der VO (EG) 207/2009 des Rates vom 26. 2. 2009 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass ein Unionsmarkengericht, wenn es feststellt, dass die Benutzung eines Zeichens in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union zur Gefahr von Verwechslungen mit einer Unionsmarke führt, während in einem anderen Teil dieses Gebiets keine solche Gefahr besteht, zu dem Schluss kommen muss, dass eine Verletzung des durch die Marke verliehenen ausschließlichen Rechts vorliegt, und die Benutzung des Zeichens für das gesamte Gebiet der Europäischen Union mit Ausnahme des Teils, für den eine Verwechslungsgefahr verneint wurde, untersagen muss.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22348 vom 26.09.2016