News

EuGH: Urheberrechtsverletzung durch Hyperlink?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2001/29/EG: Art 3

Hat jemand einen Hyperlink zu geschützten Werken auf einer anderen Website gesetzt, die dort ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, ist seine Kenntnis von dieser Urheberrechtsverletzung maßgeblich zur Beantwortung der Frage, ob durch diesen Hyperlink eine „öffentliche Wiedergabe“ iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG („UrheberrechtsRL“, „MultimediaRL“ oder „InfoSocRL“) und damit ein Urheberrechtseingriff vorliegt:

-Wusste der Linksetzer von der Urheberrechtsverletzung der anderen Website oder hätte er davon wissen müssen, liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG vor.
-Hat der Linksetzer ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, ist grds davon auszugehen, dass er von der Urheberrechtsverletzung der anderen Website nicht wusste und vernünftigerweise nicht wissen konnte, weil es – insb für Einzelpersonen – schwierig sein kann, zu überprüfen, ob die andere Website Zugang zu geschützten Werken gibt bzw ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben.
-Hat der Linksetzer jedoch in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, ist (widerleglich) zu vermuten, dass die Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber gesetzt wurden. Handelt jemand in Gewinnerzielungsabsicht, kann von ihm nämlich erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde.

EuGH 8. 9. 2016, C-160/15, GS Media

Zu einem niederländischem Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

Bisherige Rsp

Die bisherige Rsp des EuGH betraf nur das Setzen von Hyperlinks zu Werken, die auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich gemacht worden waren (EuGH 13. 2. 2014, C-466/12, RdW 2014/140; EuGH 21. 10. 2014, C-348/13, RdW 2014/753). Aus diesen Entscheidungen kann nicht abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich gemacht wurden, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG falle. Diese Entscheidungen bestätigen vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung, die gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss, so der EuGH.

Keine Gewinnerzielungsabsicht

Für den vorliegenden Fall hält der EuGH zunächst fest, dass das Internet für die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art 11 GRC) tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet.

Darüber hinaus kann es sich insb für Einzelpersonen, die Hyperlinks setzen wollen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken gibt, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Dies ist erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden.

Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG hält der EuGH daher nun fest: Wird ein Hyperlink zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem gesetzt, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, muss grds berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.

Wenn auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der Öffentlichkeit dadurch verfügbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet, handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen. Überdies konnte ja auch ohne diese Handlung grundsätzlich das gesamte Internetpublikum bereits darauf zugreifen.

Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG zu betrachten.

Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, weil es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl EuGH 13. 2. 2014, Svensson ua, C-466/12, EU:C:2014:76, Rn 27 und 31).

Gewinnerzielungsabsicht

Wenn jemand Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, kann nach Ansicht des EuGH von ihm erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, stellt daher das Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk eine „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG dar.

Mangels eines neuen Publikums wird jedoch keine „öffentliche“ Wiedergabe iS dieser Vorschrift in dem Fall vorliegen, in dem die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind.

Eine solche Auslegung von Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG stellt das mit der RL bezweckte erhöhte Schutzniveau der Urheber sicher.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob dasSetzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ iS dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22278 vom 09.09.2016