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RL 2014/24/EU idF Delegierte VO (EU) 2015/2170: Art 63, Art 71
Die Vorlagefrage betrifft eine nationale Regelung, die allgemein und abstrakt den Einsatz von Unterauftragnehmern über einen festen Prozentsatz (hier: 30 %) des betreffenden öffentlichen Auftrags hinaus verbietet, so dass dieses Verbot unabhängig davon gilt, welchen Wirtschaftsbereich der Auftrag betrifft, um welche Art von Arbeiten es sich handelt und welche Identität die Unterauftragnehmer haben. Eine derartige Regelung ist unzulässig.
EuGH 25. 9. 2019, C-63/18, Vitali
Zu einem italienischen Vorabentscheidungsersuchen.
Der EuGH hat für Recht erkannt:
Die RL 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 2. 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der RL 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. 11. 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die den Teil des Auftrags, den der Bieter als Unterauftrag an Dritte vergeben darf, auf 30 % beschränkt.