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EuGH: Verkaufspreis inkl oder exkl Pfandbetrag?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 98/6/EG: Art 1, Art 2, Art 4

Die RL 98/6/EG [über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse; Preisangaben-RL] regelt nach ihrem Art 1 „die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden“. Art 2 Buchst a Preisangaben-RL definiert den Begriff „Verkaufspreis“ als „den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt“. Der Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf einer Ware in einem Pfandbehälter zu entrichten hat, ist kein Bestandteil des Verkaufspreises iSv Art 2 Buchst a Preisangaben-RL:

-Einer „Steuer“ kann der Pfandbetrag nicht gleichgestellt werden, weil dabei keines der Merkmale einer Steuer vorliegt, er also keine öffentliche Einnahmequelle ist und die Erbringung einer Gegenleistung impliziert.
-Der Verkaufspreis als Endpreis muss notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden. Da der Verbraucher Anspruch auf Zurücknahme des Pfandbehälters und Erstattung des gezahlten Pfandbetrags hat, ist dieser Betrag nicht „obligatorisch“ vom Verbraucher zu tragen und kann demnach nicht als Teil des „Endpreises“ angesehen werden. Auch wenn der Verbraucher einen Pfandbehälter nicht von sich aus zurückgibt, so dass der gezahlte Pfandbetrag wirtschaftlich endgültig vom ihm getragen wird, ändert dies nichts daran, dass ein Pfandsystem bedeutet, dass dieser Betrag grundsätzlich erstattet werden kann und soll.

Da es sein kann, dass nicht für alle Erzeugnisse ein Pfand erhoben wird oder je nach Art des Behälters unterschiedliche Pfandbeträge gelten, bietet die Angabe des Pfandbetrags neben dem Verkaufspreis den Verbrauchern entsprechend den Zielen der Preisangaben-RL und iSd Erfordernisses der Transparenz und Unmissverständlichkeit der Preise die Möglichkeit, die Preise eines Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

EuGH 29. 6. 2023, C-543/21, Verband Sozialer Wettbewerb (Contenants consignés)

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34229 vom 04.07.2023