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EuGH: Verwendung einer fremden Marke in Werbeanzeige

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2008/95/EG: Art 5

Platziert der Werbende mit Zustimmung des Markeninhabers eine Werbeanzeige auf einer Referenzierungswebsite, in der die Marke verwendet wird (hier: Bezeichnung des Werbenden als „autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt“ in einer Art Branchen-Telefonbuch), und weist der Werbende nach Beendigung des Vertrages mit dem Markeninhaber den Betreiber dieser Website ausdrücklich an, die Werbeanzeige bzw die darin verwendete Marke zu löschen, ist es nicht dem Werbenden zuzurechnen, wenn sich der Webseitenbetreiber – absichtlich oder fahrlässig – über die ausdrücklichen Anweisungen des Werbenden hinwegsetzt.

Ebensowenig sind dem Werbenden selbstständige Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer – wie der Betreiber anderer Referenzierungswebsites – zuzurechnen, mit denen der Werbende keine unmittelbare oder mittelbare Beziehung unterhält und die nicht im Auftrag und für Rechnung des Werbenden handeln, sondern auf eigene Initiative und im eigenen Namen.

In diesen Fällen kann der Markeninhaber somit nicht gem Art 5 Abs 1 Buchst a oder Buchst b der RL 2008/95/EG gegen den Werbenden vorgehen, um diesem die Online-Veröffentlichung der Anzeige verbieten zu lassen.

EuGH 3. 3. 2016, C-179/15, Daimler

Sachverhalt

Zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen.

Együd Garage (eine ungarische Gesellschaft) war von 2007 bis zum 31. 3. 2012 auf Basis eines Vertrages mit Daimler berechtigt, die internationale Bildmarke „Mercedes-Benz“ zu benutzen und sich in ihren Werbeanzeigen als „autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt“ zu bezeichnen.

Dementsprechend beauftragte Együd Garage während der Laufzeit dieses Vertrags ein Unternehmen (MTT), das Werbedienstleistungen im Internet bietet (offensichtlich eine Art Branchen-Telefonbuch; Anm d Red), für den Zeitraum 2011 bis 2012 mit der Veröffentlichung einer Anzeige, in der sie als autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt bezeichnet wurde.

Nach der Beendigung des Vertrages mit Daimler versuchte Együd Garage, jede Benutzung der Marke zu beenden und forderte MTT auf, die Anzeige so abzuändern, dass sie in ihr nicht mehr als autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt bezeichnet wurde. Weiters forderte Együd Garage die Betreiber mehrerer anderer Websites schriftlich auf, derartige Anzeigen zu löschen, die ohne ihre Zustimmung und insb ohne ihren Auftrag veröffentlicht worden waren.

Trotz dieser Maßnahmen wurden die online gestellten Anzeigen weiterhin im Internet verbreitet. Zudem ergab die Eingabe der Schlüsselwörter „együd“ und „garage“ in die Google-Suchmaschine eine Ergebnisliste, in der die Anzeigen erschienen und in deren erster Textzeile, die als Link fungierte, Együd Garage als „autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt“ bezeichnet wurde.

Daimler erhob daraufhin beim vorlegenden Gericht Klage und beantragte ua, Együd Garage zur Löschung der fraglichen Anzeigen, zur Unterlassung erneuter Markenverletzungen und zur Veröffentlichung einer Richtigstellung in nationalen und regionalen Zeitungen zu verpflichten.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen erinnert der EuGH ua an die E C-236/08 bis C-238/08, Google, LN Rechtsnews 8873 vom 24. 3. 2010 = RdW 2010/301, worin er schon klargestellt hat, dass die Veröffentlichung einer Werbeanzeige auf einer Referenzierungswebsite grds dem Werbenden zuzurechnen ist, der diese Anzeige in Auftrag gegeben hat und auf dessen Anweisung der Betreiber dieser Seite als Dienstleister gehandelt hat. Zum vorliegenden Anlassfall hält der EuGH nun fest, dass die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Dienstleisters jedoch nicht dem Werbenden zugerechnet werden können, wenn sich der Dienstleister absichtlich oder fahrlässig über die ausdrücklichen Anweisungen des Werbenden hinwegsetzt, die gerade darauf abzielen, die Benutzung der Marke zu verhindern.

Auch wenn die weitere Benutzung der Marke dem Werbenden möglicherweise einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, würde es nach Ansicht des EuGH gegen die Zielsetzung des Art 5 Abs 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der RL 2008/95/EG und gegen den Grundsatz impossibilium nulla obligatio est verstoßen, könnte der Markeninhaber in diesen Fällen nach Art 5 RL 2008/95/EG gegen den Werbenden vorgehen. Davon unberührt bleibe allerdings ja die Möglichkeit des Markeninhabers, gegebenenfalls vom Werbenden die Rückerstattung eines solchen wirtschaftlichen Vorteils auf der Grundlage des nationalen Rechts einzufordern oder gegen die Betreiber der Referenzierungswebsites vorzugehen.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 5 Abs 1 Buchst a und b der RL 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 10. 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.

Hinweis:

Die RL 2008/95/EG wird durch die RL (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken mit Wirkung zum 15. 1. 2019 aufgehoben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21238 vom 04.03.2016