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EuGH: Wohnsitzerfordernis für Antrag auf Entschuldung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 45

1. Eine nationale Regelung, die die Bewilligung einer Entschuldung an ein Wohnsitzerfordernis knüpft, ist geeignet, einen zahlungsunfähigen Arbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (hier: dänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Schweden, der in Dänemark als Arbeitnehmer beschäftigt und unbeschränkt steuerpflichtig ist und hier auch seinen Antrag auf Entschuldung gestellt hat [betr Verbindlichkeiten gegenüber dänischen Gläubigern]). Eine solche Regelung stellt daher eine grundsätzlich verbotene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar und wäre nur dann zulässig, wenn sie ein berechtigtes Ziel verfolgt und durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und ihre Anwendung zudem zur Zielerreichung geeignet und erforderlich ist.

Dies ist bei einem Wohnsitzerfordernis wie hier nicht der Fall, obwohl das Ziel der Regelung – nämlich die Überprüfung der finanziellen und persönlichen Situation des Schuldners vor einer Entschuldung – durchaus gerechtfertigt ist. Die vorliegende Regelung verfolgt dieses Ziel jedoch nicht in kohärenter und systematischer Weise und ist zur Zielerreichung auch nicht erforderlich. Eine weniger beschränkende Maßnahme als die absolute Versagung einer Antragstellung wäre im gegebenen Zusammenhang etwa, die Entschuldung davon abhängig zu machen, dass der Schuldner glaubwürdige Informationen über seine sozioökonomischen Verhältnisse und die seiner Familie sowie über die sozialen Verhältnisse im Wohnsitzmitgliedstaat übermittelt, wenn diese Informationen vom nationalen Gericht gefordert werden.

2. Ein derart unzulässiges Wohnsitzerfordernis in einer nationalen Gerichtsstandsregel muss das nationale Gericht unabhängig davon unangewendet lassen, ob das ebenfalls in dieser Regelung vorgesehene Entschuldungsverfahren möglicherweise dazu führt, dass die Forderungen Privater nach der Regelung beeinträchtigt werden.

EuGH 11. 7. 2019, C-716/17, A

Zu einem dänischen Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen hält der EuGH unter Bezugnahme auf seine Rsp fest, dass es durchaus legitim ist, dass ein Mitgliedstaat die finanzielle und persönliche Situation des Schuldners überprüfen möchte, bevor er ihm eine vollständige oder teilweise Entschuldung bewilligt. Dieses berechtigte Ziel kann es mit sich bringen, dass das nationale Gericht eine Beurteilung auf der Grundlage von Kriterien vornimmt, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat im Vorhinein festgelegt wurden. Ein Wohnsitzerfordernis, das ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Entschuldungsantrags abstellt, ist jedoch nicht geeignet, die Erreichung des Ziels zu gewährleisten (vgl in diesem Sinne EuGH 8. 11. 2012, Radziejewski, C-461/11, EU:C:2012:704, Rn 47, ZIK 2013/48). Eine nationale Regelung ist nach der stRsp des EuGH nämlich nur dann geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl in diesem Sinne ua EuGH 10. 3. 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn 55, Rechtsnews 6729 = RdW 2009/228, oder EuGH 30. 6. 2016, Sokoll-Seebacher und Naderhirn, C-634/15, EU:C:2016:510, Rn 27, Rechtsnews 22048).

In einer Situation wie hier, in der die Beurteilung des zuständigen nationalen Gerichts auf Kriterien beruht, die die sozioökonomischen Verhältnisse des Schuldners und seiner Familie nicht nur zum Zeitpunkt der Stellung des Entschuldungsantrags, sondern auch in einem späteren Stadium bis zur Entscheidung des Gerichts berücksichtigen, würde ein kohärentes Vorgehen bedeuten, dass der Antrag auf Schuldenanpassung zwingend zurückzuweisen wäre, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz während des Verfahrens vom Königreich Dänemark in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, bevor das zuständige Gericht über den Antrag endgültig entscheidet. Vorbehaltlich der Prüfung durch das nationale Gericht dürfte dies jedoch im nationalen Recht nicht vorgesehen sein. Auch eine Aufhebung des Entschuldungsbeschlusses dürfte laut dem Vorabentscheidungsersuchen im nationalen Recht nur vorgesehen sein, wenn der Schuldner betrügerisch gehandelt oder seine Pflichten grob verletzt hat, nicht aber dann, wenn er lediglich seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat.

Außerdem sieht die fragliche nationale Regelung vor, dass eine Person, die in Dänemark eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd dänischen Rechts ausübt, bei dem Teilungsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sie diese Tätigkeit ausübt, einen Antrag auf Entschuldung stellen kann, ohne dass sie das Wohnsitzerfordernis erfüllen müsste.

Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Erfordernis eines Wohnsitzes in Dänemark als solches dem Anliegen gerecht wird, das Ziel der Überprüfung der finanziellen und persönlichen Situation des Schuldners in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.

Nach dem nationalen Recht kann das dänische Gericht ablehnen, einen Entschuldungsbeschluss zu erlassen, wenn es der Auffassung ist, dass sich die sozioökonomischen Verhältnisse des Schuldners nicht (mehr) hinreichend genau ermitteln lassen. Der EuGH hält es daher für nicht erforderlich, vorzusehen, dass es für einen Antragsteller, der seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Dänemarkhat, absolut unmöglich ist, einen Entschuldungsantrag zu stellen. Die Festlegung eines Wohnsitzerfordernisses wie im vorliegenden Fall geht folglich über das hinaus, was zur Zielerreichung erforderlich ist.

Hinweis: Da die VO (EU) 2015/848 (EuInsVO – Neufassung) nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden ist, die ab dem 26. 6. 2017 eröffnet wurden (dh nach der Stellung des Entschuldungsantrags im vorliegenden Fall), ging hier auch das Vorbringen der dänischen Regierung ins Leere, wonach es die wirksame Durchführung der VO (EU) 2015/848 beeinträchtigen würde, wenn Art 45 AEUV dahin auszulegen wäre, dass er einer nationalen Regelung wie hier entgegensteht.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer in der Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehenen Gerichtsstandsregel entgegensteht, die – wie die im Ausgangsverfahren fragliche – die Bewilligung einer Entschuldung an die Voraussetzung knüpft, dass der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat hat.
2.Art 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht das in einer nationalen Gerichtsstandsregel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Wohnsitzerfordernis unabhängig davon unangewendet lassen muss, ob das ebenfalls in dieser Regelung vorgesehene Entschuldungsverfahren möglicherweise dazu führt, dass die Forderungen Privater nach der Regelung beeinträchtigt werden.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27603 vom 12.07.2019