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Die Rettungspflicht des § 62 VersVG verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalls die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre.
Im vorliegenden Fall verfügte der gestohlene PKW über ein Ortungssystem, das durch nachträglichen Vertragsabschluss (dh auch nach dem Diebstahl) mit dem Hersteller auch aktiviert hätte werden können, was die Versicherungsnehmerin jedoch ablehnte, obwohl sie dafür nach ihren eigenen Behauptungen lediglich mit einem Aufwand von ungefähr 250 € (für 1 Jahr) rechnete. Die Ortung hätte sodann mit entsprechendem gerichtlichen Beschluss erfolgen können.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zweifelhaft, dass ein unversicherter Versicherungsnehmer die nachträgliche Freischaltung des GPS-Systems verfolgt hätte, um die an sich mögliche Ortung seines Fahrzeugs zumindest zu versuchen. Damit hat die Versicherung die Obliegenheitsverletzung dargetan. Die Versicherungsnehmerin hingegen hat den nachträglichen Vertragsabschluss ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt und auch nicht den Beweis erbracht, dass der Schaden bei korrektem Verhalten nicht entstanden wäre; dass bei nachträglicher Aktivierung des Ortungssystems das Fahrzeug nicht gefunden worden wäre, steht nämlich nicht fest. Die Fahrzeug-Kaskoversicherung ist daher aufgrund der Verletzung der Rettungsobliegenheit nach § 62 VersVG durch die Versicherungsnehmerin leistungsfrei.