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Fahrzeug-Vollkaskoversicherung – Deckungspflicht für Lackkratzer?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

Nach dem vorliegenden Art 1.1.6 KKB (Kollisionskaskoversicherung KKB 2017) ist das Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Unfall versichert. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Der Begriff „plötzlich“ stellt das zeitliche Element der Unfalldefinition dar. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person (hier: sein Fahrzeug) nicht mehr entziehen kann. „Plötzlich“ sind damit zwanglos alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet vereignen. Der Begriff schließt aber auch ein subjektives Element des Unerwarteten, nicht Vorausgesehenen, Unentrinnbaren ein. Es können daher auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren.

Ein Unfallereignis liegt somit nur dann vor, wenn objektiv für den betreffenden Versicherungsnehmer kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte. Hat also ein Versicherungsnehmer zwar selbst nicht damit gerechnet, den konkreten widrigen Umständen in dieser Form zu begegnen, hätte er dies aber objektiv betrachtet in der konkreten Situation tun müssen, mangelt es an der beachtlichen subjektiven Komponente, sodass nicht von „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen gesprochen werden kann.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Wurde die Lackierung des Fahrzeugs im Zuge des Entfernens von Schnee durch einen (unbekannten) Dritten zerkratzt (was hier noch nicht feststeht), wäre die Einwirkung plötzlich und es läge ein Unfall nach Art 1.1.6 KKB vor. Andernfalls könnte es an den genannten beachtlichen subjektiven Komponenten fehlen, sodass von einer „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen nicht gesprochen werden kann. An einer plötzlichen Einwirkung fehlte es etwa, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug selbst mit einem sandbeschmutzten Schwamm wäscht oder mit einer Eisenschaufel den Schnee vom Fahrzeug entfernt und dabei den Lack beschädigt.

OGH 22. 11. 2023, 7 Ob 170/23k

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34954 vom 15.01.2024