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Nach § 28 Abs 2 KartG 2005 hat das Kartellgericht festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt. Damit sollen betroffenen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, vorweg abzuklären, ob ein Verhalten unter ein kartellrechtliches Verbot fällt. Die frühzeitige Abklärung kartellrechtlich bedenklicher Sachverhalte dient der Rechtssicherheit und minimiert das Risiko der Erteilung von Abstellungsaufträgen oder der Verhängung von Geldbußen für die betroffenen Unternehmen. Bei derartigen im Vorhinein gestellten Anträgen wird das erforderliche rechtliche Interesse im Regelfall evidentermaßen gegeben sein, sodass an dessen Darlegung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Ein Begehren auf Feststellung der Anmeldebedürftigkeit eines Zusammenschlusses ist nach dem Wortlaut des § 28 KartG zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, angesichts der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Prüfung von Zusammenschlüssen wird es jedoch regelmäßig einer besonderen Begründung des rechtlichen Interesses bedürfen, wenn eine Partei die Frage der Anmeldebedürftigkeit eines Zusammenschlusses auf eine andere Weise als durch Anmeldung nach § 10 KartG geklärt haben will. Das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Nichtanwendbarkeit des Kartellgesetzes ergibt sich jedenfalls nicht schon allein daraus, dass die Amtsparteien künftig einen Geldbußenantrag stellen könnten.
OGH als KOG 7. 7. 2016, 16 Ok 2/16d
Entscheidung
Im vorliegenden Fall war der Zusammenschluss bereits durchgeführt worden und die Antragstellerin hat auch nicht behauptet, dass sie ihr Verhalten an der Entscheidung des Kartellgerichts orientieren wolle, also gegebenenfalls die Durchführung des Zusammenschlusses rückgängig machen werde. Es ging auch nicht um die Beurteilung der grundsätzlichen Anmeldungspflicht eines Zusammenschlussvorhabens. Vielmehr hat die Antragstellerin ihr Vorhaben bereits zum Gegenstand von zwei Anmeldungen gemacht (die allerdings möglicherweise unvollständig waren). Die Bundeswettbewerbsbehörde war somit bereits zweimal mit der Prüfung des Falls befasst und das Kartellgericht einmal (aufgrund des Prüfungsantrags der Bundeswettbewerbsbehörde). Im Übrigen haben die Amtsparteien mittlerweile bereits Anträge auf Verhängung einer Geldbuße gestellt.
Damit kann die Vollständigkeit der seinerzeitigen Anmeldungen nach Ansicht des OGH im Rahmen dieser Verfahren geprüft werden; der zusätzlichen Klärung dieser Frage in einem separaten Feststellungsverfahren bedarf es nicht.