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Ist der Feuerversicherer nach den Versicherungsbedingungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer gem § 97 VersVG die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert ist.
Auch vermögenslose Personen haben (bedingt) die Möglichkeit, fristgemäß bindende Aufträge an Unternehmen für den Fall der Zahlung durch die Versicherung zu erteilen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 97 VersVG für die Feuerversicherung infolge Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz ausgeschlossen. Damit sieht sich der OGH auch nicht veranlasst, § 97 VersVG vor dem VfGH anzufechten.
Entscheidung
Klagsgegenständlich war die strenge Wiederherstellungsklausel in Art 18 der Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2008). Überlegungen des OGH zu § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB schieden schon deshalb aus, weil die Wiederherstellungsklausel der gesetzlichen Regelung in § 97 VersVG zur Feuerversicherung entspricht, sie damit weder intransparent noch gröblich benachteiligend ist.
Die Beurteilung des BerufungsG, in der bloßen Zusage des kl Versicherungsnehmers an die Professionisten, sie entsprechend den Kostenvoranschlägen zu beauftragen, sobald er Geld von der Versicherung bekäme, sei keine ausreichende Sicherung der Wiederherstellung zu erblicken, hält sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur. Damit waren nämlich weder der Kl noch die Professionisten vertraglich gebunden.