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Firma: Unterscheidbarkeit bei Konzern-Gesellschaften

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GmbHG § 115

UGB § 29

Auch wenn mehrere Firmen zu einem Konzern gehören und das unbefangene Publikum aus der Verwendung des identen Familiennamens für mehrere Unternehmen nur den Schluss ziehen wird, dass es sich bei allen Gesellschaften um Glieder ein und derselben Unternehmensgruppe handelt, ist die Gefahr einer Verwechselbarkeit der Firmen in einem Konzern nicht als völlig obsolet zu betrachten.

Verwechslungsgefahr ist aber bei (bloß) unterschiedlicher Reihenfolge der Nachnamen der beiden Konzernchefs ohne weitere Unterscheidungsmerkmale (hier: ohne Sachfirmenanteil, dh ohne Hinweis auf den Unternehmensgegenstand) tatsächlich gegeben.

OGH 14. 1. 2016, 6 Ob 186/15v

Entscheidung

Im Firmenbuch sind im vorliegenden Fall folgende Firmen eingetragen:

-die F***** U*****-W***** D***** GmbH (Antragstellerin),
-die F***** U*****-W***** D***** GmbH & Co KG,
-die D***** & U***** GmbH und
-die D***** & U***** GmbH & Co KG.

Die beiden Kommanditgesellschaften betreiben das Gewerbe des Autohandels und der Reparaturwerkstätte. Angesichts ihrer Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse stellen diese Unternehmen einen Konzern iSd E 6 Ob 139/11a dar.

In der E 6 Ob 139/11a (GesRZ 2012, 178 [Birnbauer] = LN Rechtsnews 12323 vom 9. 1. 2012 = RdW 2012/91) hat der erkennende Senat die Eintragung einer M**** Spedition GmbH neben einer M**** Transport GmbH im selben Firmenbuch bewilligt; Schlagworte, die am Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum oder den Firmenkern bilden, könnten auch bei ähnlichem Unternehmensgegenstand gleichlautend für mehrere Unternehmen gebraucht werden, wenn es sich bei diesen um Konzerngesellschaften handelt. Das Firmenschlagwort M**** war in diesem Fall ein Akronym aus Vor- und Familienname des Konzernchefs.

Vom Sachverhalt der E 6 Ob 139/11a unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch zunächst dadurch, dass hier sämtliche Firmen des Konzerns ausschließlich aus Personennamen bestehen, wobei die Namen der beiden Konzernchefs in unterschiedlicher Reihenfolge angeführt sind. Die von § 29 Abs 1 UGB geforderte deutliche Unterscheidung der Firmen bestand bislang darin, dass auf Seiten der antragstellenden Gesellschaft und ihrer KG die jeweiligen Vornamen den Nachnamen der beteiligten Firmenchefs vorangestellt waren und auf Seiten der anderen Gesellschaft und deren KG die Vornamen fehlen. Durch eine Namensänderung bei der Antragstellerin sollen nun jedoch die Vornamen wegfallen, sodass als Unterscheidungsmerkmal nur mehr die unterschiedliche Reihenfolge der Nachnamen und die Verbindung derselben einmal mit „-“ und einmal mit „&“ verbliebe. Dies stellt nach Auffassung des erk Senats jedoch keine ausreichende Unterscheidung dar.“

Außerdem stellte in der E 6 Ob 139/11a M**** das maßgebliche Schlagwort neben einem unterschiedlichen Sachfirmenanteil dar, während hier zwei Schlagworte (die Nachnamen der beiden Konzernchefs) den ausschließlichen Firmenwortlaut bilden, ohne dass ein Sachfirmenanteil (konkret: der Unternehmensgegenstand) wie in der Vorentscheidung zu einer weiteren Unterscheidung beitragen würde.

Diese Vorentscheidung dürfe auch nicht dahin verstanden werden – so der OGH weiter –, dass bei Zugehörigkeit mehrerer Firmen zu einem Konzern und dem damit verbundenen Umstand, dass „das unbefangene Publikum [aus der Verwendung des identen Familiennamens für mehrere Unternehmen] nur den Schluss ziehen [wird], dass es sich bei allen Gesellschaften um Glieder ein und derselben Unternehmensgruppe handelt“, die Gefahr einer Verwechselbarkeit der Firmen in einem Konzern als völlig obsolet zu betrachten wäre. Eine solche wäre aber bei (bloß) unterschiedlicher Reihenfolge der Nachnamen ohne weitere Unterscheidungsmerkmale tatsächlich gegeben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21106 vom 12.02.2016