News

Förderung von Handwerkerleistungen – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert werden soll

RV 26. 4. 2016, 1107 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Die Förderung von Handwerkerleistungen („Handwerkerbonus“) war ursprünglich für 2014 und 2015 vorgesehen und ist einstweilen ausgelaufen (vgl BGBl I 2014/31, LN Rechtsnews 17154 vom 25. 4. 2014). Mit der vorliegenden Novell soll diese Förderung nun wieder für einen begrenzten Zeitraum ermöglicht werden:

Die Maßnahmen müssen nach dem 31. 5. 2016 und vor dem31. 12. 2017 begonnen werden. Gefördert werden weiterhin grds nur die Arbeitsleistungen befugter Gewerbetreiber im Bereich der Wohnbaurenovierung, Wohnbauerhaltung und Wohnbaumodernisierung, sofern die betroffenen Gebäudeteile eigenen Wohnzwecken des Förderungswerbers (Eigentümer, Mieter) dienen.

Bisher musste der Förderungswerber nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Im Hinblick auf die Einführung der Registrierkassenpflicht für Handwerker soll der Nachweis der Zahlung nunmehr aber auch durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erfolgen können. Damit ist etwa auch eine bar gezahlte Handwerkerleistung per se nicht mehr von der Förderung ausgeschlossen.

Weiterhin ist der Zuschuss pro Förderungswerber und Jahr allerdings dahingehend beschränkt, dass maximal 3.000 € (exkl USt) an förderbaren Kosten geltend gemacht werden können; da die Höhe der Förderung mit 20 % der förderbaren Kosten beschränkt ist, beträgt die maximal ausschöpfbare Förderung pro Jahr und Förderungswerber 600 €.

Insgesamt sollen für diese Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) Mittel im Ausmaß von höchstens 40 Mio € für die Jahre 2016 und 2017 zur Verfügung stehen; für 2016 dürfen dabei höchstens 20 Mio € zur Auszahlung gelangen und die Fortführung im Jahr 2017 wird von der tatsächlichen konjunkturpolitischen Notwendigkeit abhängig gemacht („wenn die reale Veränderung der österreichischen Wirtschaftsleistung gemessen am Bruttoinlandsprodukt gemäß ESVG 2010 in den ersten drei Quartalen des Jahres 2016 gegenüber der Vorjahresperiode 1,5 von Hundert unterschritten hat“).

Hinweis:

Zur Abwicklungsstelle (Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t) siehe BGBl II 2014/140, LN Rechtsnews 17425 vom 10. 6. 2014.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21527 vom 27.04.2016