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Freiwillige Abfertigung - DB-Befreiung unabhängig von Lohnsteuerbegünstigung

Bearbeiter: Birgit Bleyer

FLAG § 41 Abs 4 lit b

EStG § 67 Abs 6

Der Bezug einer freiwilligen Abfertigung ist auch dann von der Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) ausgenommen, wenn die Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG nicht wirksam werden kann, weil der Dienstnehmer seit Beginn des Dienstverhältnisses (hier: am 1. 1. 2004) dem „Abfertigungssystem neu“ unterlegen ist. Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge - nur soweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 41 Abs 4 lit b FLAG 1967 nämlich nicht.

VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0122

Anmerkung:

Mit diesem Erkenntnis widerspricht der VwGH den Durchführungsrichtlinien zum FLAG, die zu § 41 Abs 4 FLAG unter der Z 3 (betreffend Sozialplanzahlungen, auf die auch die Begünstigung nach § 67 Abs 6 EStG und demnach § 41 Abs 4 lit b FLAG anwendbar sind) ausführen, dass die Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrages gem § 41 Abs 4 lit b FLAG nicht angewendet werden kann, wenn Anwartschaften gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse bestehen, weil in diesem Falle kein steuerlicher Zusammenhang mit § 67 Abs 6 EStG gegeben sei.

Vgl hierzu auch UFS Wien 6. 8. 2013, RV/1435-W/12, LN Rechtsnews 15854 vom 17. 9. 2013, betreffend Sozialplanzahlungen bei Abfertigung Neu, der ebenso (wie nunmehr auch der VwGH) der Ansicht der Durchführungsrichtlinien zum FLAG widersprochen hat und zu dem beim VwGH ebenfalls eine Amtsbeschwerde zu Zl 2013/13/0102 eingebracht wurde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20401 vom 15.10.2015