News

Fremdnützige Erwerbstreuhand an GmbH-Anteil - Kündigung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB: § 358, § 1009

Nach Sinn und Zweck einer fremdnützigen Erwerbstreuhand (hier iZm mit einem GmbH-Geschäftsanteil) ist von einer konkludent vereinbarten Abnahmepflicht des Treugebers nach Kündigung des Treuhandvertrags auszugehen. Das konkrete Interesse des Treuhänders an der Abnahme des Geschäftsanteils, wenn er den Treuhandvertrag kündigt, ist auch dem Treugeber bei Vertragsabschluss erkennbar: Ohne die Übertragung des Geschäftsanteils an den Treugeber wäre der Treuhänder weiterhin nach Außen Gesellschafter mit allen damit verbundenen Pflichten, die auch in der Insolvenz der Gesellschaft bestehen, obwohl er den Geschäftsanteil für den Treugeber auf dessen Rechnung erworben und gehalten hat und dieser Geschäftsanteil weiter wirtschaftlich im Vermögen des Treugebers ist. Das Treuhandverhältnis bestünde weiter und mit den Rechtsfolgen des bloßen Annahmeverzugs wäre dem Treuhänder daher nicht gedient.

OGH 19. 3. 2015, 6 Ob 63/14d

Entscheidung

Nicht nachvollziehbar war für den OGH, weshalb eine im Treuhandvertrag vereinbarte Verschwiegenheitspflicht deutlich zum Ausdruck bringen sollte, dass eine Übernahmepflicht durch den bekl Treugeber nicht beabsichtigt gewesen sei.

Die kl Treuhänderin konnte das Kündigungsrecht vereinbarungsgemäß „jederzeit“ und ohne Bindung an Kündigungsgründe ausüben, daher auch bei drohender Insolvenz.

Falls die hier vorliegende Insolvenz der GmbH Folge treuwidrigen Verhaltens der Treuhänderin war, wäre sie dem Treugeber zum Schadenersatz verpflichtet, aber nicht zur Aufrechterhaltung des Treuhandverhältnisses, so der OGH.

Als wirtschaftlicher Eigentümer des Geschäftsanteils trage der bekl Treugeber das Risiko der Insolvenz der Gesellschaft und damit das Risiko, dass der Geschäftsanteil wertlos wird. Somit war auch der Einwand des Bekl nicht zutreffend, dass das Begehren der Kl auf Übertragung des Geschäftsanteils rechtsmissbräuchlich sei, weil damit die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für die Insolvenz auf den Bekl überwälzt werden sollte: Die behauptete Überwälzung der Verantwortung findet nämlich nicht statt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20034 vom 11.08.2015