News

Gegen Unterlassungsgebot verstoßendes Werbeschreiben – Exekutionsbewilligung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

EO § 355

Unabhängig davon, ob in der von der Betreibenden inkriminierten einzigen Presseaussendung einmal oder mehrmals der Exekutionstitel missachtet wurde, ist immer nur ein Verstoß gegeben. Wenn daher – wie hier – nur eine von zwei aufgrund ein und desselben Werbeschreibens geltend gemachten Verletzungen des Unterlassungsgebots zu bejahen ist, rechtfertigt dies die uneingeschränkte Exekutionsbewilligung ohne Ausspruch einer Teilabweisung.

OGH 20. 5. 2015, 3 Ob 41/15y

Sachverhalt

Aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des OLG Wien vom 14. 1. 2014 wurde die verpflichtete Partei verpflichtet, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der Bewerbung der Immobilienplattform 'i*****' eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung aufzustellen, insb zu behaupten, die Immobilienplattform www.i***** wäre die 'Nr. 1 für Immobiliensuchende', wenn der behauptete Vorsprung in wesentlichen Kategorien, insb in der Zahl der Immobilienangebote und Besucher, nicht oder nicht in statistisch gesicherter Weise gegeben ist“.

In ihrem Exekutionsantrag vom 3. 7. 2014 brachte die Betreibende vor, die Verpflichtete habe gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem sie vom 29. 5. bis 3. 7. 2014 unter <http:*****> die OTS Presseaussendung mit ua nachstehendem Inhalt verbreitet habe, und zwar a.) wie folgt „Mit dem Kauf von I***** vereinen sich nun zwei der führenden Online-Portale zu der bezüglich der Kundenzahl größten [...] Immobilienplattform Österreichs.“ und b.) wie folgt: „Über I*****: I***** ist seit 1. 2012 mit einem österreichischen Marktplatz online. Mit über 10,5 Millionen Nutzern (Unique Visitors; laut c*****) ist I***** pro Monat das mit Abstand meistbesuchte Immobilienportal im deutschsprachigen Internet.“

Der OGH bejahte einen Titelverstoß zu (a.), verneinte aber einen solchen zu (b.)

Entscheidung

Nach Ansicht des OGH entspricht der von der Betreibenden gestellte Exekutionsantrag den Anforderungen an das Vorbringen eines tauglichen Exekutionsantrags nach § 355 EO.

Die Betreibende habe nämlich nicht nur Anzahl der Kunden (1.453 zu 1.469, Differenz also 16 zugunsten der Verpflichteten) gegenübergestellt, sondern eine Spitzenstellung der Verpflichteten auch mit dem Hinweis verneint, dass bei der Plattform der Betreibenden „unzählige“ Inserenten mit weniger als 10 Objekten werben, Inserenten jedoch erst ab mindestens 10 angebotenen Objekten als Kunden geführt würden; anders bei der Verpflichteten, bei der als Kunde jede Person geführt werde, auch wenn sie nur ein Objekt anbiete.

Es war für den erk Senat nicht nachvollziehbar, warum dieses erläuternde Vorbringen im Exekutionsantrag – wie es das RekursG vermeint – keinen Sinn ergeben und deshalb unberücksichtigt bleiben soll.

Damit hat – so der OGH – die Betreibende nämlich hinreichend deutlich behauptet, dass sich die Anzahl ihrer Kunden um „unzählige“ erhöht, wenn – vergleichbar mit der Zählung bei der Verpflichteten – jede Person als Kunde berücksichtigt wird, die auch nur ein Objekt bei der Betreibenden anbietet. Unter dem Begriff „unzählige“ wird allgemein eine sehr hohe Anzahl verstanden, die den Wert von 16 jedenfalls übersteigt. Somit habe die Betreibende, wenn auch ohne Nennung einer bestimmten Anzahl, die Behauptung aufgestellt, sie verfüge über mehr Kunden als die vereinigte Plattform der Verpflichteten. Das begründe den behaupteten Titelverstoß logisch und ausreichend.

Bei dieser Behauptungslage stellte sich – wie der OGH ausführte – die Frage gar nicht, unter welchen Umständen die Behauptung einer (hier gerade nicht anzunehmenden) Spitzenstellung der Verpflichteten zulässig wäre, sodass sich wettbewerbsrechtliche Überlegungen dazu erübrigen.

Die Behauptungen der Betreibenden rechtfertigten somit die Bejahung des zum Gegenstand des Exekutionsantrags gemachten Titelverstoßes zur ersten Werbebehauptung (a.).

Ein Verstoß gegen (b.) wurde vom OGH hingegen verneint. Die Formulierung lasse einwandfrei erkennen, dass sich die Aussage über 10,5 Millionen Nutzer auf das „deutschsprachige Internet“ bezieht, also gar nicht auf Nutzer in einem bestimmten Staat und deshalb auch nicht „auf Österreich und auf die Tätigkeit der Verpflichteten im Wettbewerbsverhältnis zur Betreibenden“ eingeschränkt wurde; von „Deutschland“ sei in der Rekursentscheidung ohnehin nicht die Rede.

Mit der im Leitsatz angeführten Begründung erfolgte die uneingeschränkte Exekutionsbewilligung ohne Ausspruch einer Teilabweisung durch den OGH.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20239 vom 18.09.2015