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Gegendarstellung im Fernsehen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

MedienG § 13

1. Die allgemeine Regel des § 13 Abs 3 MedienG wird nicht durch dessen Abs 5 verdrängt. § 13 Abs 5 MedienG ordnet nämlich bloß an, dass die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien (immer) durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen hat; also nicht nur dann in dieser (äußeren) Form, wenn die Primärveröffentlichung durch einen Sprecher verbreitet wurde, sondern auch, wenn dies etwa in Form einer schriftlichen Einblendung geschah.

Maßstab der Prüfung einer Veröffentlichung im Rundfunk ist mangels Einschränkung im Gesetz also stets (auch) der gleiche Veröffentlichungswert iSd § 13 Abs 3 MedienG, der sich am Gesamteindruck zu orientieren hat. Mag nach der Intention des Gesetzgebers ein entsprechender Veröffentlichungswert idR durch die bloße Verlesung erzielt werden können, bleibt dennoch zu prüfen, ob ein solcher nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich erreicht wurde.

2. Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung im Fernsehen verstößt gegen § 13 Abs 7 MedienG, wenn nach der aufgetragenen Veröffentlichung (die einer Verletzung der Unschuldsvermutung in der Vergangenheit Rechnung tragen soll) ein Zusatz erfolgt (hier betreffend die in der Zwischenzeit erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers samt Amtsverlust) und dieser Zusatz bloß durch einen Kameraschwenk abgegrenzt ist.

OGH 9. 12. 2015, 15 Os 90/15x (15 Os 107/15x, 15 Os 108/15v, 15 Os 109/15s)

Ausgangsfall

Hinsichtlich des „gleichen Veröffentlichungswerts“ nahmen die Vorinstanzen in ihren Beschlüssen die erforderliche Einzelfallprüfung vor und gelangten zu dem Schluss, dass die strittige Veröffentlichung (Verlesung im leeren Studio) konkret nicht die gleiche Publizität bewirkt hat wie die Primärmitteilung, weil gestalterische Mittel (hier: zumindest Bildmaterial) weggelassen wurden, die die Aufmerksamkeit des Medienpublikums erhöhen und mit denen die Primärmitteilung versehen war (durch die Einspielung von Filmsequenzen mit Gerichtsbezug, die Präsentation eines Interviews mit einem hochrangigen Justizorgan und die Ankündigung des Beitrags unter den „Topthemen“).

Dass bei einer Urteilsveröffentlichung im Fernsehen zur Erzielung des gleichen Veröffentlichungswerts zusätzlich zur Verlesung des Textes durch einen Sprecher stets Bilder gesendet werden müssten, wenn solche auch die Primärmitteilung begleitet haben, wird in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse – dem Vorwurf der Generalprokuratur zuwider – nicht behauptet.

Da die Generalprokuratur die gerichtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht kritisierte, sondern sich auf die Argumentation beschränkte, § 13 Abs 5 MedienG sei eine lex specialis gegenüber § 13 Abs 3 MedienG, verwarf der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit der im Leitsatz angeführten Begründung.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21147 vom 19.02.2016