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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung geändert wird
BGBl II 2015/371, ausgegeben am 23. 11. 2015
Als Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, gelten nunmehr:
1. | Iran, |
2. | Korea |
3. | Myanmar |
4. | Jemen |
5. | Pakistan |
6. | Somalia |
7. | Syrien |
Neu hinzugekommen sind Jemen und Pakistan.
Nicht mehr in der Liste enthalten sind Algerien und Ecuador.
Anmerkung:
Die vorliegende GTV beruht auf BWG und VAG. Von den grds korrespondierenden Verordnungen für andere Bereiche wurde zuletzt die GTV-GewO 2015 angepasst (BGBl II 2015/103, LN Rechtsnews 19465 vom 11. 5. 2015) - allerdings mit einer abweichenden Länderliste, in der die vorangehende letzte Änderung der GTV (BGBl II 2014/223, LN Rechtsnews 17977 vom 8. 9. 2014) nur teilweise nachvollzogen wurde.
Die GTV-WTBG 2014 und die GTV-BibuG 2014 befinden sich derzeit noch auf dem Vorjahresstand (zu beiden siehe LN Rechtsnews 17155 vom 25. 4. 2014).