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Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: Änderung der GTV - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung geändert wird

BGBl II 2015/371, ausgegeben am 23. 11. 2015

Als Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, gelten nunmehr:

1.Iran,
2.Korea
3.Myanmar
4.Jemen
5.Pakistan
6.Somalia
7.Syrien

Neu hinzugekommen sind Jemen und Pakistan.

Nicht mehr in der Liste enthalten sind Algerien und Ecuador.

Anmerkung:

Die vorliegende GTV beruht auf BWG und VAG. Von den grds korrespondierenden Verordnungen für andere Bereiche wurde zuletzt die GTV-GewO 2015 angepasst (BGBl II 2015/103, LN Rechtsnews 19465 vom 11. 5. 2015) - allerdings mit einer abweichenden Länderliste, in der die vorangehende letzte Änderung der GTV (BGBl II 2014/223, LN Rechtsnews 17977 vom 8. 9. 2014) nur teilweise nachvollzogen wurde.

Die GTV-WTBG 2014 und die GTV-BibuG 2014 befinden sich derzeit noch auf dem Vorjahresstand (zu beiden siehe LN Rechtsnews 17155 vom 25. 4. 2014).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20631 vom 24.11.2015