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Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO: Art 6, Art 10
Nach der Rsp kann auch die Farbe ein Merkmal eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein, das den Gesamteindruck prägt. Ob das der Fall ist, entscheidet der Anmelder bei der Anmeldung.
- | Reicht er die Wiedergabe in Farbe ein, ist die Farbe ein Teil der Erscheinungsform des Erzeugnisses. Das Merkmal der Farbe kann nur dann herangezogen werden, wenn die Wiedergabe als farbige Wiedergabe erkennbar ist. Erscheinungsmerkmale, die in der Wiedergabe nicht zweifelsfrei erkennbar sind, können zur Abgrenzung nicht herangezogen werden. |
- | Erfolgt die Wiedergabe in schwarz-weiß, kommt es auf die Farbgestaltung nicht an. Aufgrund der schwarz-weiß-Darstellung des Musters in der Anmeldung ist eine besondere Farbgestaltung gerade nicht Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksschutzes (vgl ua 17 Ob 4/10b, Rechtsnews 10051). |
Entscheidung
Im vorliegenden Fall stützt sich die Bekl ua darauf, dass sich die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Kl nur auf schwarze Luftsofas beziehe, während sie gelbe vertreibe.
Nach den Feststellungen war die Anmeldung schwarz-weiß erfolgt und der OGH verweist bei Zurückweisung der Revision ua darauf, dass bei Betrachtung der Darstellung des angemeldeten Geschmacksmusters nicht erkennbar sei, weshalb die Einschätzung des BerufungsG unzutreffend sein sollte, wonach der Anmelder das Muster farbneutral angemeldet habe. Die Anmeldung lässt weder im Hintergrund noch als Beiwerk ein Farbelement erkennen.