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Ein Genehmigungsvorbehalt im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 242 Abs 2 ABGB darf nur angeordnet werden, soweit er zur Abwendung einer konkreten, ernstlichen und erheblichen Gefahr von dem Betroffenen erforderlich ist. Ernstlich ist die Gefahr, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Erheblichkeit liegt bei einer besonderen Schwere des drohenden Schadens vor, wobei auch bedeutende Vermögensnachteile zu berücksichtigen sind. Beide Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung. Bei besonders schwerwiegenden Folgen reicht eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit aus, bei einer hohen Wahrscheinlichkeit ein geringerer Schaden.
Ein Genehmigungsvorbehalt für Verfahrenshandlungen (wegen der Gefahr hoher Kosten durch aussichtslose Schritte) kommt nur in Bezug auf Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und -gerichten in Betracht. In Zivilprozessen, Exekutionsverfahren und Außerstreitverfahren fehlt dem Betroffenen im Wirkungsbereich einer Erwachsenenvertretung oder wirksam gewordenen Vorsorgevollmacht ohnehin ex lege die Prozessfähigkeit (§ 1 Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 3 AußStrG und § 78 Abs 1 EO). Im Erwachsenenschutzverfahren kann er zwar gem § 116a AußStrG unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen; ein darauf bezogener Genehmigungsvorbehalt lässt sich aber nicht rechtfertigen.
Der Genehmigungsvorbehalt muss sich auf bestimmte Verfahrenshandlungen beziehen und daher genau formuliert sein. Eine pauschale Anordnung für alle Verfahrenshandlungen und Verfahren ist grundsätzlich nicht zulässig.