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Generalversammlung trotz fehlerhafter Einberufung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GmbHG: § 36, § 37, § 41

Ein absolut nichtiger Beschluss liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgte, sondern - wie im vorliegenden Fall - durch Gesellschafter, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen. Dieser Einberufungsmangel ist im vorliegenden Fall als irrelevanter Mangel iSd Relevanztheorie anzusehen, weil weder Informations- noch Partizipationsrechte des anfechtenden Gesellschafters verletzt wurden: Der anfechtende Gesellschafter wusste nicht nur von der Generalversammlung, sondern nahm auch daran teil und erhob sowohl gegen seine Abberufung als Geschäftsführer auch die Bestellung des neuen Geschäftsführers Widerspruch.

OGH 23. 10. 2015, 6 Ob 65/15z

Entscheidung

Bish Rsp weiterhin anwendbar

In seiner Begründung verwies der OGH va auf die E 6 Ob 290/98k, RdW 1999, 346, wonach der weite Wortlaut des § 41 GmbHG für die Ansicht spreche, dass sowohl Einberufungsmängel und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar machen (in diesem Sinn auch 1 Ob 165/03a, ecolex 2004/19 [Kapsch]); bei einem nach § 41 GmbHG anfechtbaren Gesellschafterbeschluss sei die Sanierung allfälliger Beschlussmängel mit einem Bestätigungsbeschluss zulässig, was auch zu einer rückwirkenden Sanierung führen könne.

Die Argumentation von Teilen der Lit (vgl etwa Enzinger in Straube, GmbHG [2013] § 37 Rz 14, § 41 Rz 15 mwN), auf die sich das BerufungsG hier stützte, hat der erk Senat in der E 6 Ob 290/98k ausdrücklich abgelehnt und dazu ausgeführt, die gegenteilige Auffassung der Lit könnte nur mit Analogie zu den Bestimmungen des AktG begründet werden; dies setzte einerseits eine planwidrige Gesetzeslücke und andererseits vergleichbare Fälle voraus; das GmbHG verweise zwar in zahlreichen Bestimmungen auf das AktG, aber gerade nicht auf die dort normierte absolute Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung.

An dieser Auffassung hält der erk Senat fest; weder das BerufungsG noch der Kl zeigen neue Umstände auf, die gegen diese Rsp des OGH ins Treffen geführt werden könnten.

Kein relevanter Einberufungsmangel

Angesichts der Ausführungen in der E 6 Ob 290/98k liegt aber - so der OGH hier - ein absolut nichtiger Beschluss jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern - wie im vorliegenden Fall - durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen. Die in der Revisionsbeantwortung erwähnte Konstellation, dass es überhaupt keine Einberufung einer Generalversammlung gab, sei mit der hier vorliegenden nicht zu vergleichen.

Dem Kl gelang es in seiner Revisionsbeantwortung auch nicht eine Verletzung seiner Informations- noch Partizipationsrechte aufzuzeigen. Relevant sind - so der OGH - lediglich, ob die Informations- oder Partizipationsrechte des Gesellschafters bei der Beschlussfassung verletzt wurden, nicht jedoch die Rechtsfolgen der Beschlussfassung. Ursache und Wirkung verkenne der Kl mit seinem Argument, käme es zu einer Beseitigung der angefochtenen Beschlüsse, wäre seine unmittelbar nach der Generalversammlung vom neu bestellten Geschäftsführer ausgesprochene Entlassung unwirksam, was (für ihn günstige) Auswirkungen auf die Geltendmachung seiner Entgeltansprüche im Insolvenzverfahren der Gesellschaft hätte.

Ob die Gesellschafter aufgrund der im Gesellschaftsvertrag festgelegten (ergänzenden) Einberufungsbestimmungen nicht ohnehin zur Einberufung ermächtigt gewesen wären, kam es hier somit gar nicht mehr an.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20896 vom 12.01.2016