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Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 - GGN 2015)
BGBl I 2015/156, ausgegeben am 28. 12. 2015
Den Anlass für die Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015) bildet ein VfGH-Erkenntnis, das die Neuregelung der Rechtsmittelgebühren in Außerstreit-, Exekutions- und Insolvenzverfahren erforderlich macht. Außerdem sieht die Novelle einige Gebührenerleichterungen vor und versucht, das Gerichtsgebührenrecht übersichtlicher zu gestalten. Insgesamt soll es zu einem Gebührenausfall von ca 5 Mio € pro Jahr kommen, wobei der Hauptteil auf die Reduktion der Abfragegebühren im Firmenbuch entfällt. Die GGN 2015 tritt am 1. 1. 2016 in Kraft.
Die in LN Rechtsnews 20664 vom 30. 11. 2015 behandelte Regierungsvorlage wurde vom Parlament - abgesehen von einigen redaktionellen Anpassungen - unverändert beschlossen.
Im Wesentlichen enthält die Novelle folgende Änderungen:
- | Der VfGH hat TP 12a GGG betr die Rechtsmittelgebühren in Außerstreit-, Exekutions- und Insolvenzverfahren mit Ablauf des 31. 12. 2015 als verfassungswidrig aufgehoben (G 157/2014 = Zak 2015/5, 4). Er sah es als unsachlich an, dass die Gebühren in bestimmten Verfahrensarten auch dann in zweiter Instanz das Doppelte und in dritter Instanz das Dreifache der nach dem ursprünglichen Entscheidungsgegenstand bestimmten Gebühren für das Verfahren erster Instanz betragen, wenn das Rechtsmittelinteresse geringer ist. Mit der GGN 2015 wird eine verfassungskonforme Ersatzregelung geschaffen. Nach Ansicht des BMJ kann das System der Verdoppelung bzw Verdreifachung in jenen Fällen beibehalten werden, in denen für das erstinstanzliche Verfahren keine streitwertabhängige Gebühr, sondern eine (niedrige) Fixgebühr vorgesehen ist (zB Antrag auf Insolvenzeröffnung, sonstige Außerstreitverfahren iSd TP 12 GGG). Für alle anderen Fälle werden die Rechtsmittelgebühren neu geregelt:
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- | Um die Attraktivität der in der Praxis kaum genutzten Treuhänderrangordnung nach § 57a Abs 4 GBG zu erhöhen, wird die gebührenrechtliche Haftung des Treuhänders als Antragsteller ausgeschlossen, wenn er den Antrag auch in Vertretung seines Mandanten stellt und damit dieser gebührenpflichtig wird. |
- | Die Wertgrenze für die Gebührenfreiheit bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und Exekutionen wird von 1.450 € auf 2.500 € angehoben, um die Geldentwertung auszugleichen. |
- | Die Gebühren für Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter werden halbiert. |
- | TP 9 Anm 12 GGG befreit die Eintragung von Zu- und Abschreibungen im Grundbuch ohne Änderung des Eigentumsrechts von der Eintragungsgebühr. Mit der GGN 2015 soll klargestellt werden, dass diese Gebührenbefreiung auch für die Teilung von Anteilen ohne Eigentümerwechsel gilt (zB die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum durch den Alleineigentümer). Darüber hinaus wird der Tatbestand auf Zu- und Abschreibungen erweitert, bei denen zwar der Eigentümer wechselt, die aber so geringfügig sind, dass dadurch keine Änderung der Verkehrswerte eintritt (zB minimale Grenzberichtigungen oder Anteilsverschiebungen im Wohnungseigentum). |
- | Die Gebühren für Firmenbuchabfragen werden teilweise gesenkt oder entfallen zur Gänze. So fällt etwa für die Suche nach Firmen, Veränderungen oder Urkunden keine Gebühr mehr an. |
- | Diakritische Zeichen, die erst seit Kurzem im Firmenbuch dargestellt werden können, können in Altfällen unter bestimmten Voraussetzungen mittels eines gebührenbefreiten Berichtigungsantrags nachgetragen werden. |
- | Im anwaltlichen Berufsrecht wird die Möglichkeit erweitert, praktische rechtsberufliche Tätigkeiten eines Berufsanwärters auf die „Nicht-Kernzeit“ der Ausbildung anzurechnen; in- und ausländische Tätigkeiten werden gleichgestellt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien zu den Voraussetzungen und zum Ausmaß der Anrechnung zu beschließen. |