News

GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG) - BGBl

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz - GesbR-RG)

BGBl I 2014/83, ausgegeben am 21. 11. 2014

Zur unverändert übernommenen RV siehe LN Rechtsnews 18079 vom 25. 9. 2014.

Allgemeines

Das Recht der GesbR wird in einem „GesbR-Reformgesetz“ umfassend novelliert, wobei auch Institutionen des allgemeinen Gesellschaftsrechts kodifiziert werden, die bereits bisher anerkannt, aber nicht oder nur zum Teil ausdrücklich geregelt waren (zB actio pro socio, Pflicht zur Interessenwahrung und zur Gleichbehandlung).

RV unverändert

Die „GesbR-Reformgesetz“ wurde gegenüber der RV (LN Rechtsnews 18079 vom 25. 9. 2014) unverändert beschlossen:

-Die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses obliegt wie bisher grundsätzlich den Parteien des Gesellschaftsvertrags; die gesetzlichen Regeln sind weitestgehend dispositiv.
-Das zur Gänze neu formulierte 27. Hauptstück des ABGB wird in 7 Abschnitte gegliedert.
-Die GesbR bleibt eine zwischen den Gesellschaftern begründete Rechtsbeziehung ohne eigene Rechtsfähigkeit.

Zu den Details, zur Vermögensordnung, zum Innen- bzw Außenecht, zu Gesellschafternachfolge, Umwandlung und Auflösung siehe LN Rechtsnews 17173 vom 29. 4. 2014.

Vermögensordnung

Zur Vermögensordnung der Gesellschaft hat der Justizausschuss einstimmig folgendes Verständnis festgehalten:

„Sachen (worunter auch Forderungen und sonstige Rechte zu verstehen sind), die ein Gesellschafter iSd § 1199 (2) für Rechnung der Gesellschaft erwirbt oder zu denen iSd § 1180 (2) vereinbart wird, dass sie im Innenverhältnis so zu behandeln sind, als ob sie allen Gesellschaftern gemeinsam gehörten, werden als quoad sortem eingebracht bezeichnet. Diese Form der Einbringung ist sohin eine Zwischenstufe zwischen der Einbringung quoad usum und einer solchen ins Miteigentum der Gesellschafter. Da sichergestellt werden soll, dass die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft iSd § 1214 unter Verwendung dieser Sachen fortsetzen können, ist die Sache im Zweifel auch bei Ausscheiden des einbringenden Gesellschafters (insbesondere im Fall seines Konkurses) weiterhin als gesellschaftsverfangenes Vermögen den übrigen Gesellschaftern zur Verfügung zu überlassen.“

Inkrafttreten

Das GesbR-Reformgesetz tritt mit 1. 1. 2015 in Kraft.

Für bereits bestehende GesbR ist für die (großteils dispositiven) Bestimmungen betreffend das Innenrecht ein Optionsmodell vorgesehen:

-Sofern keiner der Gesellschafter binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des GesbR-RG die Erklärung abgibt, das zuvor geltende Recht beibehalten zu wollen, ist ab 1. 7. 2016 auch in diesen Gesellschaften insofern die neue Rechtslage maßgeblich.
-Wird eine solche Erklärung abgegeben, gelten die neuen Bestimmungen für diese „Altgesellschaft“ erst ab dem Jahr 2022. Die EB weisen darauf hin, dass sich - soweit der Gesellschaftsvertrag zulässigerweise abweichende Regelungen vorsieht - für die Gesellschaft auf Dauer nichts ändert.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18476 vom 24.11.2014