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ABGB: § 922 Abs 1, § 933 Abs 1
Im Fall eines mehr als 20 Jahre alten Hauses muss der Wohnungseigentumsorganisator den Wohnungseigentumsbewerbern gem § 37 Abs 4 WEG ein Sachverständigengutachten über den Bauzustand vorlegen und den beschriebenen Bauzustand als bedungene Eigenschaft in die Kaufverträge einbeziehen. Unterlässt er dies, trifft ihn die Gewährleistung für einen Zustand, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.
Diese Regelung greift auch dann ein, wenn der Alleineigentümer zunächst für sich Wohnungseigentum begründen lässt und die Wohnungseigentumsobjekte dann sukzessive abverkauft. Für den zeitlichen Anwendungsbereich ist in diesem Fall nicht die Wohnungseigentumsbegründung, sondern der Kaufvertragsabschluss maßgeblich. Ein nach Inkrafttreten des WEG 2002 abgeschlossener Kaufvertrag unterliegt daher auch dann § 37 Abs 4 WEG, wenn die Wohnungseigentumsbegründung durch den Alleineigentümer schon im Jahr 1984 erfolgt ist.
Im Fall von Mängeln iSd § 37 Abs 4 WEG beginnt die dreijährige Gewährleistungsfrist nicht mit Übergabe, sondern erst dann zu laufen, wenn sich für den Erwerber innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens oder – mangels Einbeziehung – die Notwendigkeit größerer Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei manifestiert hat.