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Im Fall des Schuldnerverzugs mit einer Fremdwährungsverbindlichkeit hat der Gläubiger die Wahl, ob er den Fremdwährungsbetrag oder den umgerechneten Eurobetrag einfordert und ob er bei der Umrechnung den Wechselkurs des Fälligkeits- oder des Zahlungstags heranzieht. Das Währungswahlrecht besteht selbst bei effektiven Fremdwährungsverbindlichkeiten. Es muss bereits in der Klage ausgeübt werden. Eine auf den umgerechneten Eurobetrag gerichtete Klage ist nicht ausreichend bestimmt, wenn die Angabe des Umrechnungskurses oder des Umrechnungstags und -orts fehlt.
Das Gericht kann (auch im Rechtsmittelverfahren) vom formalen Klagebegehren abgehen und das Urteil an das tatsächlich maßgebende Währungsregime anpassen, wenn der Gläubiger in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm nicht auf die Bezahlung einer bestimmten Valuta, sondern auf die Leistung des Geldwerts an sich ankommt.
Anmerkung
§ 907b ABGB, der auf handelsrechtliche Regelungen zurückgeht und mit der Handelsrechtsreform (zunächst als § 905a) in das ABGB übernommen worden ist, räumt dem Fremdwährungsschuldner unter bestimmten Voraussetzungen das Recht ein, statt in der Fremdwährung in Euro zu leisten. Im Fall des Schuldnerverzugs hat der Gläubiger nach dieser Bestimmung die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung geltenden Kurswert.
Die überwiegende Lit geht davon aus, dass sich das Gläubigerwahlrecht im Schuldnerverzug auf den Wechselkurs beschränkt und die frühere Rsp nicht aufrecht erhalten werden kann, die dem Gläubiger zusätzlich die Wahl zwischen Fremdwährung und Eurobetrag zugestand (zB Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 907b Rz 7). In der vorliegenden Entscheidung behielt sie der OGH jedoch ohne nähere Begründung bei.