Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Gemäß § 10b Abs 5 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags [vorzeitig] beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch „die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG zu erfüllen sind“ (dh die Mindesteinzahlungserfordernisse einer nicht gründungsprivilegierten GmbH).
§ 10b Abs 5 GmbHG verweist zwar nicht auf § 10 Abs 3 GmbHG (Erklärung und Nachweis betr die erfolgte Einzahlung der die bar zu leistenden Stammeinlagen), gilt im Fall der vorzeitigen Beendigung der Gründungsprivilegierung jedoch entsprechend. Nach dem Zweck der Regelungen der Kapitalaufbringung müssen bei der Anmeldung eines Verzichts auf die Gründungsprivilegierung dieselben Unterlagen beigelegt werden wie bei einer Gesellschaftsgründung. Konkret gefordert ist etwa die Erklärung der Geschäftsführer, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag eingezahlt worden sind und zur freien Verfügung der Geschäftsführer stünden. Auch die Bestätigung eines Kreditinstituts über die Leistung zur freien Verfügung ist der Anmeldung beizulegen.
Es wäre nicht einsichtig, eine GmbH, die die Gründungsprivilegierung beendet, gegenüber einer GmbH besser zu stellen, die von Anfang an keine Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen hat. Die „§ 10-Erklärung“ hat den Zweck, das Vorliegen der Mindesteinzahlungserfordernisse zu überprüfen, was in erster Linie dem Verkehrs- und Gläubigerschutz dient.
Hinweis:
Der OGH schließt sich damit der nahezu einhelligen Lit an (Bachner in RdW 2014, 118; Rauter in JAP 2013/2014, 233 [236]; Hartlieb/Saurer/Zollner, Die gründungsprivilegierte GmbH, SWK Spezial 4.3.; Schörghofer/Krausler in GesRZ 2014, 168; Zollner in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] § 10b Rz 34, 40 f).