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GmbH & Co KG – verbotswidriger Erwerb eigener Anteile

AktG § 65

GmbHG § 81

UGB § 228

1. Der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile ist nach § 81 Satz 1 GmbHG wirkungslos. Diese Nichtigkeitsfolge betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft.

Da der durch das GesRÄG 2007 eingefügte Satz 3 dieser Norm nur für Fälle zulässigen Erwerbs die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien für sinngemäß anwendbar erklärt, bleibt es bei der Rechtsfolge des unverändert gebliebenen Satzes 1 der Norm („Der Erwerb ... eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ist verboten und wirkungslos“).

2. In einer Konstellation, die nicht einem Erwerb eigener Anteile nach § 81 GmbHG gleichzuhalten ist, ist eine analoge Anwendung des § 65 Abs 5 AktG (Stimmverbot) nicht geboten

OGH 17. 9. 2014, 6 Ob 185/13v

Sachverhalt:

Eine österreichische GmbH war einzige Komplementärin einer GmbH & Co KG, und zwar einer eingetragenen Kommanditgesellschaft deutschen Rechts. Deren Kommanditisten waren im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen Gesellschafter der GmbH (Komplementärin) und veräußerten ihre GmbH-Geschäftsanteile an die KG.

Das Firmenbuchgericht wies die Eintragung des Gesellschafterwechsels bei der GmbH ab.

Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Das RekursG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, § 81 GmbHG sei analog auf den Erwerb von Anteilen der Komplementärgesellschaft durch die KG anzuwenden. Da aufgrund des ebenfalls analog anzuwendenden § 65 Abs 5 AktG die Rechte aus eigenen Anteilen ruhten, komme es zu einer Beeinträchtigung der Willensbildung innerhalb der GmbH. Im vorliegenden Fall wäre damit die Generalversammlung der GmbH lahmgelegt.

Entscheidung:

Kein Eintragungshindernis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und bewilligte die Eintragung der KG als Alleingesellschafterin der GmbH im Firmenbuch (wobei der Vollzug dem ErstG obliegt).

Eine analoge Anwendung des § 81 GmbHG war nach Ansicht des OGH nicht geboten. Dabei berücksichtigte der OGH zunächst va das Vorbringen, die GmbH sei reine Arbeitsgesellschafterin der KG (vgl 6 Ob 8/00w = RdW 2000/590) und verfüge über keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die GmbH sei zwar schon aufgrund ihrer Mitgliedschaft am Gesamthandvermögen der KG mitberechtigt, dieser dinglichen Mitberechtigung komme wegen Fehlens der Vermögensbeteiligung aber kein wirtschaftlicher Wert zu und es fehle somit ein hinreichender Grund für eine analogen Anwendung von § 81 GmbH.

Eine analoge Anwendung von § 66 AktG schied nach Ansicht des OGH aus, weil die Komplementär-GmbH nicht als Mutterunternehmen der KG anzusehen ist; aus § 228 Abs 3 UGB gehe vielmehr hervor, dass der Gesetzgeber insb bei einer GmbH & Co KG mit der GmbH als einzigem Komplementär die KG als Mutterunternehmen ansieht.

Bedenken gegen die Einheitsgesellschaft könnte es – so der OGH weiter – unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes zwar auch dann geben, wenn die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der KG beteiligt ist. Im vorliegenden Fall war jedoch der Kaufpreis für die Geschäftsanteile aus freien Gewinnrücklagen der KG gezahlt worden, die die Haftsummen der Kommanditisten um ein Vielfaches überstiegen. Negative Auswirkungen auf das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH notwendige Vermögen waren hier nicht zu befürchten, sodass dem OGH auch unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes eine analoge Anwendung des § 81 GmbHG nicht geboten erschien.

Anzuwendendes Recht

Da ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt hatte der OGH ua auch die Frage des anzuwendenden Rechts zu prüfen und hielt dazu fest: Der Anteilserwerb betrifft hier sowohl die österreichische Rechtsordnung, die das Personalstatut der Komplementärgesellschaft (Zielgesellschaft) ist, als auch die deutsche Rechtsordnung als dem Gesellschaftsstatut der Erwerberin. Für die Zulässigkeit des Erwerbsgeschäfts sind die Personalstatute beider Gesellschaften maßgebend, so der OGH (vgl Kindler in Münchener KommzBGB5 IntGesR, Rz 573 mwN; Leible in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften² § 11 Rz 37 je mwN).

Die rechtliche Möglichkeit des Erwerbs von Anteilen an der Zielgesellschaft sei zunächst nach deren Personalstatut zu beurteilen, weil die Frage der Beteiligungsfähigkeit einen Teilbereich deren innerer Verfassung betrifft.

Ist der Anteilserwerb nach dem Gesellschaftsstatut der Zielgesellschaft zulässig, sei zu prüfen, ob das Personalstatut der ausländischen Erwerbergesellschaft dem Erwerb der Gesellschafterstellung entgegensteht.

Die Voraussetzungen für den Erwerb eigener Anteile unterliegen dem Gesellschaftsstatut der Gesellschaft, um die es geht (Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht 294 mwN; Großfeld in Staudinger, IntGesR [1998] Rz 405).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18555 vom 05.12.2014