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GmbH & Co KG - Zweikontenmodell

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UGB: § 120, § 121, § 161, § 167

Werden bei einer GmbH & Co KG beim Zweikontenmodell (starre Kapitalkonten und Privatkonten) auf den Privatkonten der Gesellschafter Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen gebucht, so handelt es sich um Einlagenkonten, weshalb ein Debet von den Kommanditisten nicht auszugleichen ist.

Von den Gesellschaftern kann mit Wirkung im Innenverhältnis jedoch vereinbart werden kann, dass ein Kommanditist über seine Einlage hinaus am Verlust der Gesellschaft teilzunehmen hat; im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft kann dieser Anspruch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

OGH 21. 12. 2015, 6 Ob 181/15h

Entscheidung

Hinsichtlich der Details zum Zweikontenmodell verwies der OGH auf die E 6 Ob 39/10v, LN Rechtsnews 10311 vom 20. 12. 2010 = RdW 2011/88.

Im vorliegenden Fall war der Bekl offensichtlich einerseits Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und andererseits Kommanditist der GmbH & Co KG (Schuldnerin). Eine Vereinbarung über die Teilnahme des Kommanditisten über seine Einlage hinaus am Verlust der Gesellschaft entnahmen die Vorinstanzen dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin. Die Zahlungsverpflichtung bekämpft der Bekl nun in seiner außerordentlichen Revision, bleibt damit aber letztlich erfolglos, weil sich auch die Auslegung von Gesellschaftsverträgen immer nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

Zum Argument seines mangelnden Einflusses als Kommanditist auf die Geschäftsführung und die Verbuchung von Gewinnen und Verlusten auf den Privatkonten verweist der OGH va auf seine Funktion als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin (und damit der Schuldnerin selbst).

Wenn der Bekl weiters behauptet, es habe für ihn als Kommanditist „jeder rechtsgeschäftliche Akt [gefehlt], eine Haftung mit seinem gesamten Privatvermögen in der Höhe eines unbestimmten negativen Saldos in der Zukunft gegenüber der Gesellschaft begründen zu wollen“, hält ihm der OGH entgegen, dass er den Gesellschaftsvertrag zum einen als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und zum anderen als Kommanditist unterfertigt hat.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21257 vom 09.03.2016