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Nach § 93 Abs 4 GmbHG behalten die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Schriften der gelöschten Gesellschaft; Gläubiger der Gesellschaft können vom Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
Dieses Recht auf Bucheinsicht ist grundsätzlich ein unbeschränktes. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen (vgl bereits OGH 6 Ob 314/03z, RdW 2004, 415).
Eine zeitliche Einschränkung lässt sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung ableiten. Daraus, dass die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der Gesellschafter oder einem Dritten „auf die Dauer von sieben Jahren“ zur Aufbewahrung zu übergeben sind (§ 93 Abs 3 Satz 1 GmbHG), kann nicht gefolgert werden, dass nicht auch in ältere Unterlagen Einsicht genommen werden kann, sofern sie noch vorhanden sind.
Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG ist es, ihm Informationen über Vermögen der gelöschten Gesellschaft – und somit über einen (teilweisen) Befriedigungsfonds – zu verschaffen, das trotz Liquidation und Löschung unter Umständen doch noch vorhanden ist. Solche Informationen müssen sich aber nicht zwangsläufig nur aus jüngeren Unterlagen ergeben, sondern können sich – trotz des Verjährungsrechts – auch aus älteren Belegen entnehmen lassen. Beispielsweise kann etwa bei einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer – wie im vorliegenden Fall – die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter oder den Geschäftsführer für die Zeit der Interessenkollision gehemmt sein. Ein schützenswertes Interesse des Gläubigers kann daher nicht von vornherein verneint werden.
Entscheidung
Gesicherte Rsp
Auf das Einsichtsrecht der Gläubiger nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG bezieht sich die E 6 Ob 314/03z, RdW 2004, 415 = wbl 2004, 393 = EvBl 2004/147 = ecolex 2004, 718 – eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 93 Rz 11; Wasserer in U. Torggler, GmbHG [2014] § 93 Rz 3; Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG [2016] § 93 Rz 30; H. Foglar-Deinhardstein/Trettnak in FAH, GmbHG [2017] § 93 Rz 19; Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG2 [2018] § 93 Rz 29).
Eine derartige Entscheidung reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus (RS0103384).
Keine zeitliche Beschränkung
Entgegen den Erwägungen des RekursG besteht auch kein Grund, – abweichend von der genannten E – hier die Bucheinsicht zeitlich zu begrenzen:
Eine zeitliche Einschränkung lässt sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung ableiten.
Aus dem Umstand, dass in der Vorentscheidung aus rein faktischen Gründen der Zeitraum der Bucheinsicht nur sehr kurz war, weil die dort betroffene Gesellschaft schon weniger als ein Jahr nach ihrer Eintragung im Firmenbuch bereits in Liquidation getreten war, lässt sich für den Standpunkt des RekursGnichts gewinnen: In der Vorentscheidung wurde der Zeitpunkt der Firmenbucheintragung nicht einmal referiert, sodass auch mangels irgendwelcher in die Richtung der Erwägungen des RekursG gehender Ausführungen des OGH kein Anhaltspunkt dahingehend besteht, die Rechtsausführungen des Senats seien nach der Lebensdauer der betroffenen Gesellschaft zu differenzieren.
Schließlich überzeugen die Ausführungen des RekursG nicht, es sei kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin ersichtlich, in Geschäftsunterlagen Einsicht zu erhalten, die sich auf Geschäftsjahre vor dem von ihr behaupteten Geschäftsfall bezogen.